Bezirksregierung
Münster

Schulpflicht

Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Überwachung der Schulpflicht an allen Schulformen mit Ausnahme der Grund-, Haupt- und Förderschulen (ohne Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation, Sehen), für die die Schulämter des jeweiligen Kreises oder der kreisfreien Stadt zuständig sind. 

Ordnungswidrig nach § 126 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG) sowie § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) handelt, wer als Schüler:in mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt oder mit Ausbildungs- und Arbeitsstätte in NRW der Schulpflicht nicht nachkommt (§§ 37 und 38 SchulG) oder als Eltern oder Ausbilder seiner Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht nicht entspricht (§ 41 SchulG). 

Die Schulpflicht unterscheidet zwischen Vollzeitschulpflicht (§ 37 SchulG) und der Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 SchulG). 

Die Vollzeitschulpflicht besteht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I und beträgt regelmäßig insgesamt 10 Schuljahre. Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II dauert für Schüler:innen ohne Ausbildungsverhältnis grundsätzlich bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende der Ausbildung schulpflichtig. 

Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II kann in der Berufsschule oder einem anderen Bildungsgang des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II erfüllt werden. 

Das Schulpflicht-Dezernat bearbeitet im Wesentlichen 

  • Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verstößen gegen die Schulpflicht
  • Anträge auf Befreiung von der Schulpflicht bei Schulpflichtigen im zehnten Jahr der Schulpflicht oder Schulpflichtigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • Anträge auf Ruhen der Schulpflicht 
  • Widerspruchsverfahren für von den Schulen abgelehnte Anträge auf Beurlaubung oder Befreiung von einzelnen Schulveranstaltungen 
  • Widerspruchsverfahren wegen auferlegter Attestpflichten

Fehlen vor und nach den Ferien 

Ein besonderes Thema ist das Fehlen vor und nach den Ferien. Hier gilt Folgendes: Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen. Eine Beurlaubung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Beurlaubungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig (mindestens eine Woche vor Abreise) an die Schulleitung zu richten.

Hinweise für Schulleitungen zur Schulpflicht 

Die Überwachung der Schulpflicht ist geregelt im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 04. Februar 2007 (ABl. NRW.S.155); BASS 12-51 Nr. 5. Für das Procedere zur Überwachung der Schulpflicht und Ahndung von Schulpflichtverletzungen ist die Rundverfügung vom 30.08.2022 zu beachten. Diese finden Sie auf unserer Internetseite. 

Schulpflichtverletzungen verjähren nach sechs Monaten, daher sind 

  • die Betroffenen (Eltern oder Schüler/in, die das 14. Lebensjahr vollendet hat) vor Ablauf von sechs Monaten nach den ersten Schulversäumnissen anzuhören.
  • Der Antrag auf Verfolgung der Ordnungswidrigkeit (Versäumnisanzeige) ist nach maximal drei Monaten bei uns vorzulegen.

Der Antrag/die Versäumnisanzeige beinhaltet: Namen und Vornamen der Schülerin/des Schülers, die Adresse, bei Minderjährigen auch den Namen und bei Abweichungen auch die Adresse der Eltern. Die Schulpflichtverletzungen werden aufgeführt, das heißt Tag für Tag und - wenn kein voller Schultag gefehlt wurde- mit der Anzahl der Fehlstunden. Verspätungen werden nicht als Schulpflichtverletzung berücksichtigt. Die bisherigen Bemühungen der Schule werden aufgeführt und können als schriftliche Anlage (zum Beispiel Protokolle, Schreiben an die Eltern) beigefügt werden. Zudem ist ein ausgefülltes Fehltageblatt (Anlage 12) mit einzureichen.

Ab dem 01.02.2025 sind die Versäumnisanzeigen auf digitalem Wege einzureichen. Hierfür ist die Rundverfügung zur Digitalisierung des Verfahrens zur Ahndung von Schulpflichtverletzungen vom 10.07.2024 zu beachten; diese finden Sie ebenfalls auf unserer Internetseite. 

Die Versäumnisanzeigen für Schüler:innen, die am Ende des Schuljahres wegen Volljährigkeit nicht mehr schulpflichtig sind, sind bis zum 01. März eines Jahres vorzulegen. 

Mehrsprachige Informationen zur Schulpflicht 

Die Bezirksregierung hat eine mehrsprachige Broschüre sowie auch einzelne Merkblätter über die wichtigsten Regeln zur Schulpflicht veröffentlicht. Die Broschüre und Merkblätter liegen in vierzehn verschieden Sprachen vor.