Gedenkstätten
Schulfahrten zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft
Zuwendungen für die Durchführung von Schulfahrten zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft, insbesondere der nationalsozialistischen, im Inland und im europäischen Ausland. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können Träger öffentlicher Schulen und Ersatzschulen oder die Fördervereine (e. V.) von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen aus Nordrhein-Westfalen sein.
Was wird gefördert?
Historisch-politische Bildung ist ein wichtiger Schwerpunkt der Schul- und Unterrichtsentwicklung in Nordrhein-Westfalen. Viele Schulen kooperieren regelmäßig mit Gedenk- und Erinnerungsstätten und haben Exkursionen zu diesen Lernorten in ihr Bildungsangebot aufgenommen. Um die Finanzierung dieser Fahrten verlässlich und unabhängig von Dritten zu gestalten, stellt das Land Nordrhein-Westfalen Fördermittel zur Verfügung.
Wie sind die Konditionen?
Förderfähig sind Fahrten aller Schulformen in den Jahrgangsstufen 8 bis 13 zu Gedenkstätten, Kriegsgräberstätten und Erinnerungsorten im Inland und im europäischen Ausland sowie die Durchführung von digitalen Besuchen von Gedenkstätten, Kriegsgräberstätten und Erinnerungsorten.
Fahrten ins Inland werden pro Schülerin/Schüler/Lehrerin/Lehrer mit höchstens 50 Euro und Fahrten ins Ausland werden pro Schülerin/Schüler/Lehrerin/Lehrer mit höchstens 150 Euro bezuschusst. Hierbei sind mindestens 20 Prozent der Ausgaben als Eigenanteil zu erbringen.
Digitale Besuche werden pauschal mit 300 Euro bezuschusst. Unterschreiten die Kosten 300 Euro, ist ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 30 Euro zu erbringen.
Was sind die Voraussetzungen?
Der ausschließliche Besuch von Museen und Archiven ist nicht förderfähig.
Die Förderung der Schulfahrten im Inland sowie in die Niederlande, nach Belgien, Luxemburg oder Frankreich erfolgt nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Fahrt wird pädagogisch im Fachunterricht vor- und nachbereitet und dokumentiert.
- Der Aufenthalt am Ort der Erinnerungs- bzw. Gedenkstätte muss mindestens drei Schulstunden andauern.
Die Förderung der Schulfahrten in das sonstige europäische Ausland erfolgt nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Fahrt wird pädagogisch im Fachunterricht vor- und nachbereitet und dokumentiert.
- Der Aufenthalt am Ort der Erinnerungs- bzw. Gedenkstätte muss jeweils mindestens vier Schulstunden an zwei Tagen andauern.
Die Förderung von digitalen Besuchen von Gedenkstätten und Erinnerungsorten erfolgt nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Der digitale Rundgang wird pädagogisch im Fachunterricht vor- und nachbereitet und dokumentiert.
- Es handelt sich um einen geführten digitalen Live-Rundgang durch eine Gedenkstätte oder einen Erinnerungsort über mindestens 90 Minuten.
Wo und wann ist der Antrag zu stellen?
Die Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind ausschließlich über die Seite https://www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de/ zu stellen. Dem Antrag ist ein vorläufiger Programmablauf beizufügen. Die Anträge müssen mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Schulfahrt oder des digitalen Gedenkstättenbesuchs gestellt werden.
Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung erfolgt frühestens mit Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Auszahlung erfolgt danach nur nach einem Mittelabruf des Zuwendungsempfängers.
Nachweisverfahren
Sechs Wochen nach Beendigung der Fahrt ist durch den vereinfachten Verwendungsnachweis nachzuweisen, dass die bewilligten Fördermittel für tatsächliche Ausgaben eingesetzt worden sind. Dem Verwendungsnachweis ist eine knappe Dokumentation der Fahrt beizufügen. Nicht verausgabte Fördermittel sind – nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Münster und unter Angabe des Verwendungszwecks – binnen acht Wochen nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme zurückzuzahlen.
Nachträgliche Antragstellung
Bei einer Fahrt im Inland mit maximal 39 Personen sowie bei einem digitalen Besuch einer Gedenkstätte kann die elektronische Beantragung der Zuwendung auch nach Abschluss des Vorhabens erfolgen. Mit dem Antrag wird gleichzeitig die Verwendung nachgewiesen und es sind Belege vorzulegen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zur Förderrichtlinie, die Antragsformulare, didaktische Hinweise, eine Klickanleitung für den neuen Online-Antrag sowie ein FAQ finden Sie auf der Beratungshomepage Bildungspartner NRW unter „Förderrichtlinie und Antragsverfahren“.
Altverfahren
Anträge, die vor dem 18.05.2026 gestellt wurden, werden noch nach der Förderrichtlinie mit Stand vom 03.05.2018 bearbeitet. Das heißt: Eine Auszahlung erfolgt – sofern ausreichend Mittel zur Verfügung stehen und der Bescheid seine Bestandskraft hat – zum 01.09.2026. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Sechs Wochen nach Beendigung der Fahrt ist nachzuweisen, dass die bewilligten Fördermittel für tatsächliche Ausgaben eingesetzt worden sind. Hierzu ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis auszufüllen.
Vordruck „Verwendungsnachweis“ (bis 18.05.2026)