Kind von hinten

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Flüchtlinge in der Region


Bildungschancen für alle
Schulische Integration

Schulklasse im Unterricht

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Der in den letzten Monaten erfolgte Zuzug aus Osteuropa sowie die stark angestiegene Zahl der Zuwanderer aus Krisengebieten – und damit verbunden die geforderte schulische Integration der Kinder und Jugendlichen – stellen die Lehrkräfte, Schulträger, Schulaufsicht und Kommunalen Integrationszentren vor große Herausforderungen. Es bedarf einer engen und strukturierten Kooperation aller Beteiligten, um die Bildungschancen dieser Kinder und Jugendlichen zu sichern und gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Schullaufbahn und den Übergang in den Beruf zu schaffen.

In vielen Kommunen und Kreisen sind schon zielführende Strukturen geschaffen worden. Diese müssen weiterentwickelt und systemisch noch stärker miteinander verbunden werden. Die Bezirksregierung Münster hat sich die Beratung und Unterstützung der Beteiligten in diesem Prozess zur vordringlichen Aufgabe gemacht.

Sie hat sich zum Ziel gesetzt, jedem Kind beziehungsweise Jugendlichen sein Recht auf Schulbildung zu ermöglichen. Diese Zielsetzung ist mit folgenden miteinander verbundenen Teilzielen verknüpft:

  1. Die Sprachbildung für jedes Kind beziehungsweise jeden Jugendlichen wird ermöglicht.
  2. Sobald Schulpflicht besteht, ist die Bereitstellung eines Schulplatzes für jedes Kind beziehungsweise jeden Jugendlichen sichergestellt.
  3. Bildungsbrüche werden vermieden.
  4. Mit bedarfsgerechter und langfristiger Förderung werden die Kinder und Jugendlichen durch ihre schulische Ausbildung zu einem für sie erreichbaren Schulabschluss geführt.

In der Schulabteilung wurde eine Koordinierungsgruppe „Rahmenkonzept zur schulischen Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern" gebildet. Sie soll die Rollen und Verantwortlichkeiten der jeweils Beteiligten und die erforderlichen Verfahrensschritte darstellen sowie gegebenenfalls ergänzende Handlungsempfehlungen geben und in einem Rahmenkonzept zusammenfassen.

Das Konzept beschreibt den Rahmen und die Verfahren schulaufsichtlichen und schulischen Handelns. Adressaten sind die handelnden Personen der Schulaufsicht der Abteilung 4 der Bezirksregierung Münster, der Schulämter und die Schulleitungen

Häufig gestellte Fragen zur schulischen Integration

Fragezeichen

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Ab wann gilt die Schulpflicht, welche Förderungsmöglichkeiten gibt es, können bereits im Herkunftsland erworbene Abschlüsse anerkannt werden und unter welchen Bedingungen kann man an einer Prüfung in der Herkunftssprache teilnehmen?

Diese und viele weitere Fragen werden häufig gestellt. In der folgenen FAQ-Liste werden die wichtigsten Fragen zur schulischen Integration von Flüchtlingen beantwortet.

Haben Sie weitere Fragen? Dann wenden Sie sich gerne an einen der oben genannten Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite und schreiben Sie uns.


Ab wann gilt die Schulpflicht?

Grundlegend ist schulpflichtig, „[…]wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- und Arbeitsstätte hat.” (vgl. § 34, Absatz 1, Schulgesetz NRW)

„Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerber und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen worden sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist.” (vgl. §34, Absatz 6, Schulgesetz NRW)

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert zehn Jahre, am G-8-Gymnasium neun Jahre. Anschließend beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II. Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. (vgl. dazu auch §§ 25, 37 und 38, Schulgesetz NRW,)


Wann endet die Schulpflicht?

Die Schulpflicht setzt sich zusammen aus (a) der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I und (b) der Schulpflicht in der Sekundarstufe II.

  1. Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I (die sogenannte Vollzeitschulpflicht) dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre. Sie wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. (vgl. dazu auch § 37, Schulgesetz NRW)
  2. Nach der Schulpflicht der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Schulpflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.

Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.

Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. (vgl. auch § 38, Schulgesetz NRW)


Welche Fördermöglichkeiten zur schulischen Integration für zugewanderte Schülerinnen und Schüler gibt es?

Zugewanderte Schülerinnen und Schüler, deren Deutschkenntnisse eine erfolgreiche Teilnahme am gesamten Unterricht nach der Stundentafel noch nicht ermöglichen, erhalten laut dem Erlass 13-63, Nr. 3 der BASS eine intensive Sprachförderung, die in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vorgehalten wird, in einer eigenen Lerngruppe – einer sogenannten Sprachfördergruppe – stattfindet und zehn bis zwölf Wochenstunden umfasst.

Darüber hinaus können seitens der Schulen Stellenanteile zur Umsetzung von Projekten beantragt werden, die der Verankerung durchgängiger sprachlicher Bildung, der interkulturellen Schulentwicklung, der Unterstützung von Erziehungs- und Bildungspartnerschaften oder der vorurteilssensiblen Bildung dienen.

Zu den weiteren Fördermöglichkeiten gehören außerdem die Angebote im Bereich „Herkunftssprachlicher Unterricht” (HSU), die im Regierungsbezirk Münster momentan in verschiedenen Sprachen vorgehalten werden. Bei Gegebenheit entsprechender sächlicher, curricularer und personeller Voraussetzungen kann der herkunftssprachliche Unterricht an Schulen der Sekundarstufe I anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache angeboten werden. (vgl. dazu auch § 5 Absatz 1, APO-S I und Kapitel 13-61 Nr. 2, BASS)


Welche weitergehenden Fördermöglichkeiten gibt es?

Förderprogramm „NRW.Bank.Gute Schule 2020″

Die NRW.BANK wird zum 1.1.2017 ein neues Förderprogramm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ einführen. Damit soll den Kommunen in Nord­rhein-Westfalen eine langfristige Finanzierungsmöglichkeit für die Sanierung, die Modernisierung und den Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur zur Verfügung gestellt werden. Für dieses Programm ist ein Gesamtkreditkontingent von zwei Milliarden Euro, das in vier Tranchen zu je 500 Millionen Euro in den Jahren 2017 bis 2020 abgerufen werden kann, vorgesehen.

Weitere Informationen gibt es hier:


Welche Konzepte stehen zur schulischen Integration zur Verfügung?

Das „Rahmenkonzept zur schulischen Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern″ beschreibt den Rahmen und die Verfahren schulaufsichtlichen Handelns. Adressaten sind die handelnden Personen der Schulaufsicht der Schulabteilung bei der Bezirksregierung Münster und der Schulämter sowie die Schulleitungen. Das Konzept wird von der entsprechenden Koordinierungsgruppe der Schulabteilung entwickelt und steht an dieser Stelle zum Download bereit.


Wie erfolgt eine Anerkennung von Bildungsabschlüssen?

Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Anerkennung von Berufsfachschul- bzw. Fachschul-Abschlüssen aus Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland, Island sowie aus allen außereuropäischen Staaten. Je nach Land fällt diese Aufgabe für die hier nicht genannten europäischen Staaten den übrigen Bezirksregierungen zu.

Eine Anerkennung einesn den Abschlüssen der Sekundarstufe I gleichwertigen Nachweis, so ist das Dezernat 48 der Bezirksregierung Köln der entsprechende Ansprechpartner.

Handelt es sich um einen der deutschen Hochschulreife gleichwertigen Abschlusses kann in der Zeugnisanerkennungsstelle im Dezernat 48 der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt werden.


Welche Möglichkeiten bietet eine Feststellungsprüfung? Wer kann diese ablegen?

Schülerinnen und Schüler mit Migrations­hinter­grund, die die Sekun­dar­stufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben, die nicht in das Sprachen­angebot einer Schule einge­gliedert werden und ihre Herkunftssprache an der Schule nicht als Fremd­sprache fort­führen konnten, können zum Erwerb von Schul­ab­schlüssen an einer Sprach­prüfung der Amts­sprache ihres Herkunfts­landes (Feststellungs­prüfung) teilnehmen.

Das Ergebnis der Prüfung tritt dann an die Stelle der Note der ersten oder zweiten Fremdsprache.

Das Niveau der Prüfung richtet sich nach dem angestrebten Schulabschluss:

  • den Hauptschulabschluss nach Klasse 9,
  • den Hauptschulabschluss nach Klasse 10,
  • den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
  • das Anspruchsniveau der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in einer fortgeführten Fremdsprache,
  • die Fachhochschulreife (Abschluss in berufsbildenden Schulen).

(vgl. Erlass 13-61 Nr. 1, BASS)

Die Bezirksregierung Münster ist für die Durchführung der Sprachfeststellungsprüfung zuständig. Anträge sind an das Dezernat 48 zu richten.

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