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Geldwäscheprävention


Auf einen Blick

Geldwäsche

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Geldwäscheprävention – was ist das überhaupt? Hier finden Sie einen ersten Überblick über das Thema und kurze Erklärungen zu den wichtigsten Schlagworten.


Wen betrifft das? („Verpflichtete“)

Das Geldwäschegesetz richtet sich an Personen und Unternehmen aus dem Finanzsektor (z.B. Banken) und dem sogenannten „Nichtfinanzsektor“ (alles andere). Die Betroffenen werden „Verpflichtete“ genannt.

Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor sind u.a. Personen und Unternehmen folgender Berufsgruppen:

  • Güterhändler
  • Immobilienmakler
  • Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (KWG)
  • Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln. Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach § 34d Absatz 3 oder 4 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind (§ 2 Absatz 1 Nr. 8 GwG)
  • Nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, bereits wenn sie für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken, beispielsweise bei der Verwaltung von Geld, Immobilien oder Wertpapieren (beachten Sie bitte die unterschiedlichen Aufsichtszuständigkeiten in den Bundesländern)
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (zum Beispiel Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse).

Mit Geldwäsche habe ich nichts zu tun, wir sind ein anständiges Unternehmen

Klar – Geldwäsche ist eine Straftat und weit weg vom Alltagsgeschäft kleiner oder mittelständischer Unternehmerinnen und Unternehmer. Aber auch die Beihilfe zur Geldwäsche ist strafbar! Die Vergangenheit hat gezeigt, dass rechtschaffende Unternehmen von Kriminellen nicht selten dazu missbraucht werden, Geld zu waschen. Oft ohne, dass diese das überhaupt gemerkt hätten. Die Pflichten des Geldwäschegesetzes sollen Unternehmerinnen und Unternehmer davor schützen, für Geldwäschezwecke missbraucht zu werden. Es geht also nicht darum, bestimmte Berufsgruppen unter Generalverdacht zu stellen, sondern darum, sich davor zu schützen, der Beihilfe einer Straftat schuldig gemacht zu werden.


Was muss ich machen?

Als Verpflichteter des Geldwäschegesetzes müssen Sie die Pflichten einhalten, die Ihnen das Gesetz auferlegt. Diese teilen sich in drei Bereiche:

  1. Der Hintergrund: Das Risikomanagement. Erstellung einer Risikoanalyse und Einrichtung von internen Sicherungsmaßnahmen
  2. Bei jedem Geschäft: Einhaltung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden („Papierspur“)
  3. Bei verdächtigen Geschäftsvorfällen: Verdachtsmeldung abgeben

Mehr Informationen zu den einzelnen Pflichten finden Sie im Bereich Ihrer Verpflichtetengruppe.


Was bedeutet „risikoorientierter Ansatz“?

Nicht alle Unternehmen brauchen die gleiche Vorsorge, um sich vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Darum richten sich die gesetzlichen Anforderungen an den jeweiligen Gefahren aus.

Bei einem höheren Geldwäscherisiko sind die Anforderungen an das Risikomanagement höher, bei niedrigerem Risiko geringer.

Basis des risikoorientierten Ansatzes ist Ihre individuell zu erstellende Risikoanalyse. Dort zeigen Sie Ihre Geschäftstätigkeit auf und nehmen eine entsprechende Bewertung vor. Darauf aufbauend erstellen Sie Ihre unternehmens- oder betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen. Diese können unterschiedlich umfangreich ausfallen, je nachdem zu welchen Ergebnissen Ihre Risikoanalyse kommt.

Grundsätzlich gilt: Nur, wenn Sie die Ihnen drohenden Risiken kennen, können Sie Ihr Unternehmen wirksam dagegen schützen.


Was bedeutet Risikomanagement?

Das sogenannte Risikomanagement ist Ihr Sicherheitsnetz. Es ist die Basis, die jeder Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz einrichten muss, um sich individuell angemessen davor zu schützen, für Geldwäschezwecke missbraucht zu werden.

Risikomanagement = Risikoanalyse + interne Sicherungsmaßnahmen

Als Risikoanalyse wird das Dokument bezeichnet, in dem Sie Ihre individuellen Kategorien von Kunden, Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen, Vertriebswegen sowie Ihre geographische Lage aufzeichnen und bewerten.

Darauf aufbauend richten Sie interne Sicherungsmaßnahmen ein. Dazu zählen:

  1. Interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen
  2. Geldwäschebeauftragte/r und Stellvertreter/in
  3. Unterrichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  4. Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Mehr Informationen zum Risikomanagement finden Sie im Bereich Ihrer Verpflichtetengruppe.


Was ist eine Risikoanalyse?

Die Risikoanalyse ist die Grundvoraussetzung für angemessene Prävention. Sie ist ein von Ihnen selbst erstelltes Dokument, in dem Sie Ihr individuelles Risiko, für Geldwäschezwecke missbraucht zu werden, bewerten. Die Risikoanalyse ist prinzipiell formfrei, sie muss Ihrer Geschäftstätigkeit allerdings angemessen sein. Außerdem muss sie regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Je nach Größe des Unternehmens kann die Risikoanalyse (sofern vorhanden) vom Geldwäschebeauftragten erstellt werden, verantwortlich ist aber immer das verantwortliche Mitglied der Leitungsebene, welches das Dokument auch unterzeichnen muss.

In der Risikoanalyse sind insbesondere folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen:

  • Kundenrisiken
    Wie sieht Ihre Kundenstruktur aus? Haben Sie zum Beispiel überwiegend mit Laufkundschaft zu tun oder mit langjährig bekannten Stammkunden? Tätigen Sie Geschäfte in der EU oder mit Drittländern?
  • Produktrisiken
    Wie kategorisieren Sie Ihre Produkte? Sind Sie zum Beispiel im Luxussegment tätig?
  • Dienstleistungsrisiken
  • Transaktionsrisiken
    Wickeln Sie Ihre Geschäfte überwiegend bar ab? (Achtung: Unbare Zahlungen schließen ein Geldwäscherisiko nicht aus!)
  • Vertriebskanalrisiken
    Wie vertreiben Sie Ihr Produkt? Begünstigt der Weg Anonymität, zum Beispiel über das Internet?
  • Geografische Risiken
    Sind Sie im ländlichen Raum tätig oder in Metropolregionen? Arbeiten Sie in Grenznähe?

Sie finden Anzeichen und Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko in Anlage 1 des Geldwäschegesetzes. In Anlage 2 des GwG finden Sie außerdem Anzeichen für ein potentiell höheres Risiko. Diese Hinweise müssen Sie in Ihrer Risikoanalyse berücksichtigen. Weiterhin zu berücksichtigen sind Informationen, die auf Grundlage der Nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden.

Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von Ihnen verlangen, die Risikoanalyse vorzulegen. Unter engen Voraussetzungen können Sie bei der Aufsichtsbehörde den Antrag stellen, von der Pflicht befreit zu werden, die Risikoanalyse zu dokumentieren.

Mehr Informationen zur Erstellung einer Risikoanalyse finden Sie im Bereich Ihrer Verpflichtetengruppe.


Was versteht man unter Sorgfaltspflichten?

Die Sorgfaltspflichten sind der zweite große Baustein der Geldwäscheprävention. Während das Risikomanagement das Fundament bildet, werden die Sorgfaltspflichten bei jedem einzelnen Geschäft ausgeführt.

Es ist die zentrale Verpflichtung nach dem GwG, dass Sie wissen, mit wem Sie Geschäfte machen. Hierfür müssen Sie Ihren Kunden nicht nur identifizieren, sondern auch prüfen, ob die von ihm gemachten Angaben stimmen. Die von Ihnen einzuholenden Informationen müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden.

Es geht insbesondere um folgende Pflichten:

  1. Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. auftretenden Person sowie die Überprüfung ob die für den Vertragspartner auftretende Person dazu berechtigt ist
  2. Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und wenn ja, Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
  3. Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck der Geschäftsbeziehung
  4. Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt
  5. Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

Mehr Informationen zu Ihren individuelle Sorgfaltspflichten finden Sie im Bereich Ihrer Verpflichtetengruppe.


Was mache ich, wenn ich einen Verdacht habe?

Haben Sie bei der Abwicklung eines Geschäftes ein „ungutes Bauchgefühl“, haben Sie den Verdacht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Spiel sein könnte? Dann müssen Sie Ihren Verdacht der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit“ (FIU) melden.

Hierzu hat die FIU ein Portal eingerichtet, für das Sie sich einmalig registrieren müssen und über welches Sie Ihre Verdachtsmeldung ganz einfach online abgeben können. Unter https://goaml.fiu.bund.de steht Ihnen das Verdachtsmeldeportal zur Verfügung.

Wichtig: Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf das Geschäft zunächst nicht durchgeführt werden (es sei denn, ein derartiger Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung einer Straftat behindern). Erst nach Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf des dritten Werktags nach Abgabe der Verdachtsmeldung darf das Geschäft durchgeführt werden, sofern es nicht untersagt wurde.

Natürlich dürfen Sie Ihren Vertragspartner und sonstige Dritte nicht darüber informieren, dass Sie eine Verdachtsmeldung abgegeben haben oder abgeben werden.

Informationen zum Verfahren bei den Verdachtsmeldungen und die direkten Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf dem Internetauftritt der FIU unter https://www.zoll.de/DE/FIU/fiu_node.html.


Was hat die Bezirksregierung Münster damit zu tun?

Die Bezirksregierung Münster ist Aufsichtsbehörde über die GwG-Verpflichteten des Nichtfinanzsektors im Regierungsbezirk Münster. Das heißt, sie beaufsichtigt und überprüft die Einhaltung der Pflichten nach dem GwG bei lokal ansässigen Immobilienmaklern, Güterhändlern, Versicherungsvermittlern, im Glückspielsektor und weiteren Verpflichteten des Nichtfinanzsektors. Sie versteht sich dabei auch als Ansprechpartner für Verpflichtete im nicht immer ganz einfach zu durchschauenden Dschungel des Geldwäschegesetzes.

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