Krankenhausaufsicht
Die Bezirksregierung hat als obere Aufsichtsbehörde die Rechtsaufsicht über die Krankenhäuser nach § 11 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW).
Die Aufsicht erstreckt sich unter anderem auf die Einhaltung der Vorgaben der Feststellungsbescheide und des Versorgungsauftrags sowie auf die Einhaltung der Hygienevorschriften und sonstiger Vorschriften, die das Krankenhaus betreffen. Auch Patientenbeschwerden werden im Rahmen der Rechtsaufsicht bearbeitet. Zunächst ist es dennoch ratsam, sich an das Beschwerdemanagement des Krankenhauses selbst zu wenden. Die Vorhaltung eines patientenzentrierten Beschwerdemanagements ist gesetzlich für alle Krankenhäuser verpflichtend.
Sie möchten eine Patientenbeschwerde einreichen?
Handelt es sich um eine Beschwerde, die medizinische Sachverhalte betreffen wie beispielsweise vermutete oder nachgewiesene Behandlungsfehler, liegt die Zuständigkeit bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Die Patientenbeschwerde kann hierüber eingereicht werden:
Handelt es sich um eine Beschwerde im Rahmen der Rechtsaufsicht (Einhaltung gesundheitlicher Vorschriften, insb. Vorrang für Notfallpatientinnen und Notfallpatienten, Organisation, Entlassmanagement oder Aufklärungs- und Informationspflichten), können Sie Ihre Beschwerde an die folgenden zuständigen Behörden richten:
- Der Kreis/die kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde, in dem/der sich das Krankenhaus befindet.
- Die Bezirksregierung Münster als obere Aufsichtsbehörde; die Beschwerde ist schriftlich an krankenhausplanung-24[at]brms.nrw.de (krankenhausplanung-24[at]brms[dot]nrw[dot]de) zu richten.
- Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen als oberste Gesundheitsbehörde; die Beschwerde kann hierüber eingereicht werden:
Notwendige Dokumente
Für eine aufsichtsrechtliche Prüfung von Patientenbeschwerden ist eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die behandelte Person notwendig. Ein entsprechendes Formular finden Sie unten unter Downloads.
Falls Sie selbst nicht die betroffene Person sind, ist zusätzlich eine schriftliche Vollmacht der Patientin/des Patienten notwendig, die Sie ermächtigt, für diese Person stellvertretend die Beschwerde einzureichen und über die Ergebnisse informiert zu werden.