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Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe
Gleichwertigkeitsprüfungen für Pflege- und Gesundheitsfachberufe
Seit dem 01.07.2021 ist die Bezirksregierung Münster zentral zuständig für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfungen von Pflege- und Gesundheitsfachberufen von Personen aus der EU, der EWR/Schweiz und den Drittstaaten.
Gerade da in vielen Pflege- und Gesundheitsfachberufen ein Fachkräftemangel herrscht, sind ausländische Fachkräfte sehr willkommen.
Um dem Patientenschutz Rechnung zu tragen, ist allerdings vor einem Einsatz in einem reglementierten Berufsbild ein annähernd gleichwertiger Kenntnisstand festzustellen.
Dafür gibt es ein zweistufiges Verfahren.
Zunächst wird durch die Bezirksregierung Münster die Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses geprüft.
Danach erhalten Sie Ihre Berufsurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung entweder von den unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) oder der zuständigen Bezirksregierung.
Achtung!
Bitte beachten Sie ab sofort die erhöhten Anforderungen an den Nachweis der konkreten Erwerbsabsicht in NRW (Zuständigkeit der Zentralen Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe).
1. Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis in NRW, z.B. in Form einer Einstellungszusage des zukünftigen Arbeitgebers oder eines Arbeitsvertrages,
Sofern der in Nr. 1 benannte Nachweis nicht beigebracht werden kann:
2. Nachweis über mindestens drei schriftliche Kontaktaufnahmen mit potenziellen Arbeitgebern in NRW, u.a. auch Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder
3. Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) oder
4. Nachweis des dauerhaften Wohnsitzes in NRW durch eine Meldebescheinigung und eine Absichtserklärung mit dem Ort der Tätigkeitsaufnahme oder
5. für den Fall, dass Sie sich selbstständig machen wollen, ein Geschäftskonzept, aus welchem der Standort NRW eindeutig ersichtlich ist
Für Antragstellende mit einem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist in der Regel eine Absichtserklärung mit dem Ort der Tätigkeitsaufnahme ausreichend.
Für folgende Pflege- und Gesundheitsfachberufe ist die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfungen von EU- und Drittstaaten für Nordrhein-Westfalen möglich:
- Anästhesietechnische:r Assistent:in (ATA)
- Desinfektor:in
- Diätassistent:in
- Ergotherapeut:in
- Familienpfleger:in
- Hebamme
- Hygienekontrolleur:in
- Logopäde:in
- Masseur:in und med. Bademeister:in
- Medizinisch-technische:r Assistent:in für:
- Funktionsdiagnostik
- Laboratorium
- Radiologie
- Veterinärmedizin - Notfallsanitäter:in
- Operationstechnische:r Assistent:in (OTA)
- Orthoptist:in
- Pflegefachassistent:in
- Pflegefachfrau/-mann
- Altenpfleger:in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in - Pharmazeutisch-technische:r Assistent:in
- Physiotherapeut:in
- Podologe:in
- Sozialmedizinische:r Assistent:in
Seit dem 01. Januar 2024 ist die Pflegekammer NRW zuständig für die Anerkennung ausländischer Fachweiterbildungen in den Bereichen:
- Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie
- pädiatrische Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie
- Psychische Gesundheit
- Operationsdienst
- Hygiene und Infektionsprävention
Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.pflegekammer-nrw.de/
Bitte beachten Sie, dass Anpassungsmaßnahmen nach dem Krankenpflegegesetz bzw. dem Altenpflegegesetz auch über den 31.12.2024 hinaus abgeschlossen werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Anpassungsmaßnahme bereits begonnen wurde. Konkret bedeutet dies, dass entweder ein Anpassungslehrgang vor dem genannten Stichtag begonnen oder eine Kenntnisprüfung vor dem Stichtag angemeldet wurde.
Erste Informationen zum Anerkennungsverfahren
- Infoblatt zu Gleichwertigkeitsfeststellungen in arabischer Sprache (pdf, 220 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Infoblatt zu Gleichwertigkeitsfeststellungen in deutscher Sprache (pdf, 192 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Infoblatt zu Gleichwertigkeitsfeststellungen in englischer Sprache (pdf, 257 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Infoblatt zu Gleichwertigkeitsfeststellungen in französicher Sprache (pdf, 196 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Infoblatt zu Gleichwertigkeitsfeststellungen in spanischer Sprache (pdf, 399 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Infoblatt zu Gleichwertigkeitsfeststellungen in türkischer Sprache (pdf, 193 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Beratungsangebote
Aktueller Wohnsitz noch im Ausland
Sofern sich Ihr aktueller Wohnsitz noch im Ausland befindet, empfehlen wir Ihnen das umfangreiche Beratungsangebot der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) in Anspruch zu nehmen. Die ZSBA berät und unterstützt Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens und kann Ihnen bei der Zusammenstellung der Unterlagen behilflich sein. Das Serviceangebot ist kostenfrei.
Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse:
Aktueller Wohnsitz bereits in Deutschland
Wenn Sie Ihren Wohnsitz bereits in Deutschland haben, können Sie sich durch das IQ-Netzwerk beraten lassen. Nähere Informationen finden sie unter:
- IQ-Netzwerk (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Angebote (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Flyer als Downloadfassung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Eine persönliche Beratung vor Ort ist derzeit nicht möglich.
Von Nachfragen zum Sachstand oder der Zuständigkeit bitten wir aufgrund des hohen Antragsaufkommens abzusehen.
Kontaktinformation
In dringenden Angelegenheiten senden Sie bitte eine E-Mail an das Postfach:
pug-anerkennung@brms.nrw.de
Für Anmeldungen und Fragen zu Eignungs- und Kenntnisprüfungen senden Sie bitte eine E-Mail an das Postfach:
pug-kenntnispruefung@brms.nrw.de
Postanschrift
Bezirksregierung Münster
Dezernat 24 – PuG
Domplatz 1-3
48143 Münster