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Verkehrsrecht


Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO

LKW Schwertransport

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Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen. Im Folgenden gehen wir auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema ein:


Wo müssen Sie den Antrag stellen?

Die Kreisordnungsbehörden sind ausschließlich zuständig für Ausnahmen betreffend § 19 Abs. 2 a StVZO (Betriebserlaubnis für ehemalige Polizei-, Militär-, Katastrophen- und Brandschutz-Kfz) sowie für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader.

Des Weiteren sind die Kreisordnungsbehörden zuständig für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen (t).

Ausgenommen sind Abweichungen von §§ 47 (Abgasverhalten), 49 (Geräuschverhalten), 52 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Rundumlicht) und 55 (Einsatzhorn) StVZO. Für diese Fälle ist immer die Bezirksregierung zuständig.

Die Bezirksregierung ist im Übrigen für die oben nicht genannten Fälle zuständig, also insbesondere für Fahrzeuge, die mehr als 3,5 t Gesamtgewicht haben.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens.  

Gesetzliche Grundlagen: § 68 StVZO i.V.m. §§ 13, 14 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung.


Unter welchen Voraussetzungen kann Ihnen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden?

An dieser Stelle können nur allgemeine Ausführungen folgen, aus denen sich kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ergibt. Die Bescheidung Ihres Antrags erfolgt nach Prüfung des Einzelfalls.

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ergeht grundsätzlich im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden anderer Länder, sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet dieser Länder haben. Um dieses aufwendige Verfahren zu vereinfachen, haben sich die Länder auf Kriterien geeinigt, nach denen es den jeweils zuständigen Landesbehörden möglich ist, Genehmigungen auch für den Geltungsbereich anderer Länder zu erstellen. Diese Kriterien – an denen sich auch die Bezirksregierung Münster orientiert – nennen sich Empfehlungen zu § 70 StVZO. 

Die Empfehlungen betreffen u.a.:

  • Turmdrehkrane (Sattel-Kfz und Züge mit Turmdrehkrananhängern) als Anhänger-Arbeitsmaschinen.
  • Krane (Autokrane, Mobilkrane) und Gelenkmastfahrzeuge (z.B. Betonpumpen, Arbeitsbühnen, Feuerlöschfahrzeuge) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
  • Abschleppfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zum Abschleppen.
  • LKW Muldenkipper.
  • Züge für Großraum- und Schwertransporte.
  • Sattel-Kfz für Langmaterial-, Großraum- und Schwertransporte.
  • Langmaterialzüge (Zugfahrzeuge mit gelenkten Nachläufern).
  • Fahrzeugkombinationen im Schaustellergewerbe.
  • Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge einschließlich Arbeitsgeräte.

Ihr Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO kann positiv beschieden werden, wenn das in Frage stehende Fahrzeug unter die Voraussetzungen der Empfehlungen subsumiert werden kann oder – falls die Empfehlungen nicht anwendbar sind – die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Allerdings besteht auch dann kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung; diese steht im Ermessen der zuständigen Behörde.


Wie stellen Sie den Antrag?

Für die Antragstellung benutzen Sie bitte das unten zum Download stehende Formular. Verwenden Sie dabei für jede Fahrzeugkombination einen eigenen Antrag.

Der Antrag muss enthalten:

  • Angabe der Halterdaten,
  • Gutachten (nicht älter als 18 Monate) zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftberechtigten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes sowie
  • Zulassungsbescheinigungen der Fahrzeuge.
  • Sollten Sie den Antrag für einen Dritten stellen, fügen Sie bitte noch eine entsprechende Bevollmächtigung bei.

Den vollständigen Antrag schicken Sie rechtzeitig am besten per E-Mail an ausnahme70@brms.nrw.de oder aber per Post an Bezirksregierung Münster, Dezernat 25, Ausnahme 70, 48128 Münster oder per Fax an +49 (0)251 411-1486


Welche Anforderungen sind an das Gutachten zu stellen?

Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.

Das Gutachten darf bei Antragstellung nicht älter als 18 Monate sein.

Vor der Erneuerung, der Verlängerung, der Änderung oder der Ergänzung von Ausnahmegenehmigungen ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. eines Unterschriftsberechtigten eines nach § 30 EG-FGV benannten Technischen Dienstes zu begutachten, ob die Grundlagen für die Ausnahmegenehmigung sowie deren Auflagen und Bedingungen noch zutreffen oder ob sie dem Stand der Vorschriften sowie der Technik oder den technischen Änderungen angepasst werden müssen. Die Bezirksregierung Münster behält sich vor, bei jeder Befassung mit der Akte, ein aktualisiertes Gutachten anzufordern.

Das Gutachten ist vom Fahrzeugführer mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


Wer ist für die Erlaubnis nach § 29 und Genehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) zuständig?

Für die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist grundsätzlich die örtliche Verkehrsbehörde zuständig.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 44, 47 StVO i.V.m. § 7 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung i.V.m. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO).


Was kostet Sie die Genehmigung?

Die Gebührenbescheide richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person eine Rahmengebühr von 10,20 € bis 511,00 € festgelegt; liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde.

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