Abwasser

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Kommunale Abwasserbeseitigung

Abwasserbeseitigung kommunal

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Die kommunale Abwasser­beseitigung umfasst die in die Kana­lisation abge­leiteten Abwässer und ihre Behandlung in Klär­anlagen. Die Bezirks­regierung unterstützt und berät unter anderem die Kommunen des Regierungs­bezirks bei der Abwasser­beseitigung als Genehmigungs- und Überwachungs­behör­de und fördert die wasser­wirtschaft­lichen Ziele der Region.

Abwasser

Abwasser ist das durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder den sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser. Hierzu zählt auch das von bebauten oder befestigten Oberflächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser.

Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Daher muss Abwasser gesammelt und vor der Einleitung in ein Gewässer entsprechend behandelt werden.

Abwasser aus Haushalten und kleinere Gewerbebetrieben wird als „kommunales Abwasser“ bezeichnet. Behandelt wird dieses Abwasser in den rund 100 kommunalen Kläranlagen des Regierungsbezirkes Münster und anschließend in den Wasserkreislauf zurückgeführt.

Genehmigung von kommunalen Abwasseranlagen/Netzanzeigen

Die Bezirksregierung ist gemäß der „Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU)“ zuständig für alle Abwasseranlagen in Kanalisationssystemen im Mischsystem und in den angeschlossenen Schmutzwasserkanälen, an die mehr als 2.000 Einwohner angeschlossen sind. Sie genehmigt die Planung, den Bau und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen, Mischwasserbehandlungsanlagen) und prüft die Planung und den Betrieb der Kanalisationsnetze.

Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen

Nach Wasserrecht bedarf das Einbringen und Einleiten von Stoffen (wie beispielsweise Abwasser) in Oberflächengewässer (wie zum Beispiel Bäche, Flüsse, Seen) und in das Grundwasser einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Bei der Entscheidung über die Einleitung von behandeltem oder nicht behandlungsbedürftigem Misch- und Niederschlagswasser in Gewässer, sind der Erhalt und die Sicherstellung des guten Zustandes des Gewässers maßgeblich. Außerdem ist die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren (Abwasserbehandlung, Rückhalt) nach dem Stand der Technik möglich ist.

Der Erlaubnisantrag wird von der Bezirksregierung hinsichtlich der Gewässerverträglichkeit geprüft, das heißt in Bezug auf Emission sowie in Bezug auf die Auswirkungen der Einleitung auf das Gewässer (Immissionsbetrachtung).

Für Einleitungen aus Kläranlagen sind bei der Emissionsbetrachtung die Vorgaben nach der Abwasserverordnung, Anhang 1 (AbwV) einzuhalten, bei der Immissionsbetrachtung sind die Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) zu berücksichtigen.

Bei Mischwassereinleitungen aus Abwasserbehandlungsbecken, Rückhaltebecken und Überläufen sind bei der Emissionsbetrachtung die Vorgaben des Rund-Erlasses vom Umweltministerium NRW „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren“ (Mischerlass), bei der Immissionsbetrachtung die Anforderung nach den BWK-Merkblättern 3 und 7 einzuhalten.

Überwachung von kommunalen Abwasseranlagen

Die Bezirksregierung Münster überwacht alle von ihr genehmigten Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen, um sicherzustellen, dass sie die rechtlichen und technischen Anforderungen erfüllen.

Des Weiteren wird die Einhaltung der Selbstüberwachungsverpflichtungen (SüwVO Abw, SüwV-kom) der Betreiber kontrolliert.

Prüfung von Abwasserbeseitigungskonzepten (ABK)

Von den Gemeinden und den Abwasserverbänden ist entsprechend  dem Landeswassergesetz NRW der Bezirksregierung Münster ein Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) vorzulegen. Hiermit ist eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, abzugeben.

Das ABK enthält auch Aussagen über die Niederschlagswasserbeseitigung, die in Form eines Niederschlagswasserbeseitigungskonzepts (NBK) dargestellt werden.

Die Bezirksregierung Münster als Obere Wasserbehörde begleitet und prüft in Zusammenarbeit mit der Unteren Wasserbehörde die Erstellung des ABK und die Umsetzung der Maßnahmen.

Erarbeitung von fachtechnischen Stellungnahmen

Die Bezirksregierung  erarbeitet Stellungnahmen zu Förderanträgen nach dem Förderprogramm „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“ (ResA).

Der Fachbereich „kommunales Abwasser“ wird im Rahmen der Aufstellung von Gebietsentwicklungs- und Flächennutzungsplänen sowie Bauleitplanungen beteiligt.

Zudem werden Anträge zur Befreiung von der Abwasserabgabe durch die Bezirksregierung fachtechnisch geprüft.


Großprojekt Abwasserkanal Emscher – Planfeststellung

Kläranlage Bottrop

Kläranlage der Emschergenossenschaft am Standort Bottrop. © Emschergenossenschaft

Seit Anfang 1990 wird das gesamte Emschersystem umgebaut. Das Ziel ist es, die offenen Abwasserkanäle zu einem ökologisch intakten Gewässersystem umzugestalten. Davon getrennt wird das Abwasser in geschlossenen Kanälen entsorgt. Die Abwasserbehandlung der Emscherregion, einem Einzugsgebiet von 865 Quadratkilometern, wird dann von nur vier Kläranlagen geleistet. Der dafür geplante Emscherkanal wird von Dortmund bis Dinslaken eine Fließlänge von 51 Kilometer erreichen.

Die Bezirksregierung Münster ist als Planfeststellungsbehörde an dem Umbau des Abwasserkanals beteiligt. Sie führt das Planfeststellungsverfahren auch für die Teile des Abwasserkanals Emscher durch, die in den Regierungsbezirken Arnsberg und Düsseldorf liegen. Die Bauüberwachung obliegt den örtlich zuständigen Bezirksregierungen.

Planfeststellungsbeschlüsse

Planfeststellungsbeschluss gemäß § 170 LWG vom 8.8.2008: Ausgangsbeschluss für den Bau und Betrieb des Abwasserkanals Emscher von Dortmund bis Dinslaken (Schacht S.113 bis P.001)

1. Planänderung im Bereich vom Pumpwerk Bottrop (Haltung H.042) bis zur Bernemündung (Schacht SD.033) auf Grund der Weiterentwicklung des Inspektions- und Reinigungssystem (unter anderem Entfall des Schachtes S.034.4)

2. Planänderung im Bereich von Dortmund (Schacht S.113) bis zum Pumpwerk Bottrop (P.043) auf Grund der Weiterentwicklung des Inspektions- und Reinigungssystems (unter anderem Entfall von Schächten)

3. Planänderung im Bereich von Nettebach (Schacht S.113, Emscher-km 54,75) bis zum Pumpwerk Bottrop (P.043, Emscher-km 20,30)

4. Planänderung im Bereich Pumpwerk Gelsenkirchen (P.056)

5. Planänderung im Bereich von Bottrop (Schacht SD.033) bis Oberhausen (Schacht SD.012) auf Grund der Weiterentwicklung des Inspektions- und Reinigungssystems (unter anderem Entfall von Schächten), Tübbingvortrieb ab dem Schacht SD.033

6. Planänderung zum Gewässerausbau „Ökologischer Schwerpunkt Holtener Feld“, Em-scher

7. Planänderung für den Wechsel des Abluft­behandlungs­verfahrens ab dem Schacht S_.113 bis zum KLEM

8. Planänderung für die Anpassung der Dosieranlagen zur Sulfid-Bindung im Abwasserkanal Emscher ab dem Schacht S_.113 bis zum KLEM

9. Planänderung im Bereich der Pumpwerke Gelsenkirchen (P_.056) und Bottrop II (P_.043)

10. Planänderung im Bereich des Pumpwerkes Oberhausen (P_.009)


Überprüfung der Jahresschmutzwassermenge (JSM)

Die Jahresschmutzwassermenge geht unmittelbar in die Berechnung der Abwasserabgabe ein und ist Bestandteil der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 in Verbindung mit § 10 Wasserhaushaltsgesetz.

Die zuständige Behörde prüft die Jahresschmutzwassermenge alle fünf Jahre und setzt sie erforderlichenfalls neu fest.

Im jährlichen Eigenkontrollbericht müssen Kläranlagenbetreiber unter anderem nachweisen, dass die erlaubten Wasserwerte eingehalten werden. Dazu bestimmen sie unter anderem die Jahresschmutzwassermenge.

Grundlage für diese Berechnung sind die Aufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes, von Kläranlagen-Nachbarschaften oder von Verbänden über die Niederschlagsereignisse in der Region im letzten Jahr.

Downloads

Einleiterkataster Abwasser (ELKA) Erhebungsbögen für Sonderbauwerke (ehemals Regenbeckenkataster – Rebeka)

Wasserrechtliche Erlaubnisverfahren gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Erfassungsbögen gemäß Selbstüberwachungsverordnung Abwasser

Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge

Mindestinhalt für Antragsunterlagen nach § 57 LWG

Pflichtenübertragung zum Sammeln und Fortleiten nach § 52 Abs. 2 LWG

Rechtsvorschriften

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