Personalrecht Schule

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Versetzung

Versetzung

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Bei einer Versetzung innerhalb des öffentlichen Schuldienstes handelt es sich um einen dauerhaften Wechsel der Schule und/oder des Dienstortes. In diesem Themenblock werden die Bereiche Versetzung innerhalb Nordrhein-Westfalens, Rückkehr aus einer Beurlaubung und Versetzung an eine Schule außerhalb von Nordrhein-Westfalen behandelt.

Versetzung innerhalb von Nordrhein-Westfalen

Über das landesweite Versetzungsverfahren (LVV) haben alle Lehrkräfte die Möglichkeit einen Antrag auf eine Versetzung aus persönlichen Gründen zu stellen. Besonderheiten hierzu siehe Hinweise zum Thema „Rückkehr aus Beurlaubung“. Versetzungen werden grundsätzlich zum Schuljahresbeginn durchgeführt und können nur auf laufbahngleiche Stellen erfolgen.

Grundvoraussetzung für eine Versetzung zum folgenden Schuljahr ist eine fristgerechte Antragsstellung bis zum 30.11. des laufenden Schuljahres. Über die Freigabe der Lehrkraft entscheidet die für deren Schule zuständige Bezirksregierung. Über die Aufnahme an der gewünschten Zielschule oder am gewünschten Zielort entscheidet die insoweit zuständige Bezirksregierung.

Die Freigabeerklärungen für das allgemeine Versetzungsverfahren werden unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen an einer Sicherstellung der Unterrichtsversorgung der beteiligten Schulen und den persönlichen Interessen an einer Versetzung erteilt.

Fünf Jahre nach dem ersten zulässigen Versetzungsantrag erfolgt eine automatische Freigabeerklärung. Die Fünf-Jahres-Frist bezieht sich auf den Versetzungstermin, zu dem der Antrag erstmalig gestellt wurde. Der Anspruch auf eine automatische Freigabeerklärung bleibt bestehen, auch wenn innerhalb dieser Frist keine fortlaufenden Anträge gestellt wurden.

Der Antrag im LVV lässt ausschließlich Versetzungswünsche in Bezug auf die Schulform und auf Kreise und kreisfreie Städte sowie Dienstorte im Land NRW zu. Ist eine Versetzung an einen der im Antrag angegebenen Wunschorte nicht möglich, werden alternative Einsatzmöglichkeiten geprüft.

Rückkehr aus der Beurlaubung

Lehrkräfte, die länger als ein Jahr beurlaubt waren, müssen einen Rückkehrantrag stellen. Dieser Antrag kann sowohl zum Schuljahresbeginn als auch zum Schulhalbjahr gestellt werden. Rückkehrinnen und Rückkehrer deren Beurlaubung zwischen dem 01.12. und dem 31.05. endet, nehmen am Versetzungsverfahren zum 01.02. teil und müssen einen Antrag bis zum 30.06. des Vorjahres stellen. Rückkehrinnen und Rückkehrer deren Beurlaubung zwischen dem 01.06. und dem 30.11. endet, nehmen am Versetzungsverfahren zum 01.08. teil und müssen einen Antrag bis zum 30.11. des Vorjahres stellen.

Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung werden möglichst an ihrer früheren Schule eingesetzt. Sollte dies nicht möglich sein, werden diese Lehrkräfte wohnortnah an eine unterversorgte Schule versetzt.

Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung von bis zu einem Jahr kehren ohne Antragstellung grundsätzlich an ihre bisherige Schule zurück.

Versetzung an eine Schule außerhalb von NRW

Über das Lehreraustauschverfahren zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland (LTV) haben alle Lehrkräfte die Möglichkeit einen Antrag auf einen Wechsel des Bundeslandes zu stellen. Nähere Informationen dazu sind unter unten stehendem Link zu finden.

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