Lehrerausbildung

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Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung von Lehrkräften


Vorbereitungsdienst für das Lehramt, Ausbildungsgang Fachlehrer/in

Tafel

© Christian Schwier/Fotolia

Referendariat nach OVP

Wer einen Abschluss als Master of Edu­cation gemäß der Lehr­amts­zugangs­verordnung vom 18. Juni 2009 oder die Erste Staats­prüfung er­folg­reich abge­schlossen hat oder frist­gerecht ab­schließen wird, kann sich in Nordrhein-Westfalen bei einer der fünf Bezirks­regierungen um die Ein­stellung in den Vor­bereitungs­dienst für ein Lehr­amt bewerben. Der Vor­bereitungs­dienst dauert in der Regel 18 Monate. Die Bezirks­re­gierungen sind die zuständigen Ausbildungs­behörden.

Bewerbungen

  • Die Bewerbung sollte – möglichst online – an die Bezirksregierung gerichtet werden, in deren Bezirk der an erster Stelle gewünschte Ausbildungsort liegt.
  • Die Bewerbungsunterlagen und ausführliche Informationen stehen Ihnen im Portal SEVON.NRW zur Verfügung.

Einstellungstermin ist der 1. Mai eines jeden Jahres, gegebenenfalls wird auch ein weiterer Einstellungstermin angeboten. 

Für die Ausbildung stehen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) an vielen Standorten in allen fünf Regierungsbezirken zur Verfügung. Studienseminarorte, die zum nächsten Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst von Bewerberinnen und Bewerbern gewählt werden können, sind jeweils in den aktuellen Bewerbungsunterlagen aufgeführt. In der Bewerbung können bis zu vier Ortswünsche angegeben werden. Bei der Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber werden Ortswünsche nach Möglichkeit berücksichtigt.

Ihren persönlichen Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster finden Sie in der Ansprechpartnerliste in der rechten Spalte.

Anerkennung

Erste und Zweite Staatsprüfungen für ein Lehramt beziehungsweise Abschlüsse als Master of Education aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bedürfen vor einer Einstellung in Nordrhein-Westfalen (Vorbereitungsdienst oder Schuldienst) der Anerkennung.


Dienstunfall oder Sachschäden

Ein Dienstunfall ist ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort.

Die Fürsorgeleistungen umfassen:

  • Erstattung von Sachschäden, besondere Aufwendungen,
  • Heilverfahren,
  • Pflegekosten, Hilflosigkeitszuschlag,
  • Unfallausgleich,
  • Unfallruhegehalt,
  • Unfallhinterbliebenenversorgung,
  • Einmalige Unfallentschädigung,
  • Schadensausgleich in besonderen Fällen.

Der Antrag auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall ist auf dem Dienstweg über das für Sie zuständige Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) an das Dezernat 47.3 zu stellen. Die entsprechenden Antragsvordrucke erhalten Sie beim Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL).

Mutterschutz und Elternzeit

Sobald bei Ihnen eine Schwangerschaft festgestellt worden ist, müssen Sie dies umgehend Ihrer Ausbildungsschule und dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung mitteilen. Das ZfsL gibt Ihnen dann weitere Informationen und Anweisungen. Sie erhalten dann auch eine Festsetzung Ihrer Mutterschutzfrist.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist mit Wirkung vom 1.1.2007 geändert worden. Seit Januar 2012 gilt zudem die Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW).

Gemeinsame Elternzeit

  • Die Elternzeit von insgesamt 3 Jahren kann von den Eltern ganz oder teilweise gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 3 BEEG).
  • Die Eltern können, wenn sie es wünschen, die Elternzeit vom 1. Tag bis zum 3. Lebensjahr des Kindes gemeinsam nutzen. Die allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann auf 2 Zeitabschnitte – weitere nur mit Zustimmung des Arbeitgebers – verteilt werden (§ 16 BEEG).

Flexibles drittes Jahr und Anmeldefristen

  • Mit Zustimmung der Dienststelle ist eine Übertragung von bis zu einem Jahr Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes z.B. während des ersten Schuljahres möglich (§ 15 Abs. 2 BEEG).
  • Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt 7 Wochen nach der Mutterschutzfrist. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist möglich (§ 16 Abs. 1 BEEG).

Sollten Sie Elternzeit beantragen wollen, so müssen Sie einen entsprechenden Antrag (den entsprechenden Vordruck erhalten Sie beim für Sie zuständigen ZfsL) rechtzeitig auf dem Dienstweg über das ZfsL bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 47.2 einreichen.

Sie können nach Beendigung der Elternzeit die Verlängerung Ihres Vorbereitungsdienstes um die Dauer der Elternzeit (und gegebenenfalls der Mutterschutzfrist) beantragen. Den (formlosen) Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes müssen Sie auf dem Dienstweg über das ZfsL bei der Bezirksregierung Münster Dezernat 46 stellen.

Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert zurzeit 18 Monate.

Lehramtsanwärter, die ihren Vorbereitungsdienst ab dem 1.8.2011 beginnen, leisten einen Vorbereitungsdienst von höchstens 18 Monaten Dauer. Soweit sie bereits eine entsprechende schulpraktische Ausbildung in einem anderen Land vor Beginn des Vorbereitungsdienstes absolviert haben, kann diese schulpraktische Ausbildung auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.

Gemäß § 7 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) sind von Amts wegen Zeiten eines für das angestrebte oder ein vergleichbares Lehramt geleisteten Vorbereitungsdienstes anzurechnen.

Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Es sind jedoch mindestens zwölf Monate zu leisten.

Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Besondere Gründe sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen.

Anträge auf Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sind auf dem Dienstweg über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) der Bezirksregierung Münster, Dezernat 46, vorzulegen.

Nebentätigkeit

Gemäß § 49 Landesbeamtengesetz (LBG) bedarf der Beamte u.a. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes der vorherigen Genehmigung.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann.

Der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit ist bei dem für Sie zuständigen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) zu stellen.

Kürzung der Anwärterbezüge

Gemäß § 79 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) kann der Anwärtergrundbetrag um bis zu 30 Prozent gekürzt werden, wenn sich der Vorbereitungsdienst aus Gründen verlängert hat, die der/die Anwärter/in bzw. Studienreferendar/in zu vertreten hat (zum Beispiel Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung). Vor einer Kürzung der Bezüge erhalten Sie rechtzeitig vorher ein Anhörungsschreiben von der Bezirksregierung Münster.

Teilzeitbeschäftigung oder Versetzung

Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitform ist nicht möglich.

Der Vorbereitungsdienst ist an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) abzuleisten, an dem die Ausbildung begonnen wurde. Eine Versetzung ist somit grundsätzlich ausgeschlossen. Diese kann nur in einem besonderes begründeten Ausnahmefall erfolgen.

Wenn ein solcher Ausnahmefall gegeben erscheint, ist der Antrag auf Versetzung formlos auf dem Dienstweg über das ZfsL an die Bezirksregierung Münster, Dezernat 46 zu stellen.

Entlassung

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die/der Lehramtsanwärter/in bzw. Studienreferendar/in kann insbesondere entlassen werden, wenn

  • sie oder er durch ihr oder sein Verhalten zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder
  • sie oder er aus von ihr oder ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende der ersten Hälfte ihrer oder seiner Ausbildung nicht kontinuierlich selbständig im Unterricht eingesetzt werden konnte.

Sie können auch selbst die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst beantragen. Den entsprechenden Vordruck hierfür erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL). Die Seminarleitung wird vor der Weiterleitung Ihres Entlassungsantrages an die Bezirksregierung Münster mit Ihnen ein Beratungsgespräch führen.

Sofern Sie sich im Prüfungsverfahren befinden, müssen Sie beim Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen Ihren Rücktritt vom Prüfungsverfahren beantragen.

Ein nicht genehmigter Rücktritt führt zum Nichtbestehen der Prüfung.

Die Verschwiegenheit über dienstliche Obliegenheiten gemäß § 37 BeamtStG gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst.

Bei einer erneuten Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird Ihre bestehende Personalakte weitergeführt, bzw. an die neue Einstellungsbehörde zur Weiterführung übersandt.

Eine spätere Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst ist nach derzeitiger Rechtslage nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 OVP möglich. Danach erfolgt eine Einstellung nicht, wenn eine entsprechende Zweite Staatsprüfung nicht bestanden worden ist. Sie soll auch dann nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Wunsch erfolgt ist.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 5 Abs. 2 OVP muss mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden. Die Belege sind dem Entlassungsantrag beizufügen. Gem. § 6 Abs. 4 OVP entscheidet die Bezirksregierung aufgrund der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und informiert zuvor über die Folgen der Entlassung.

Die Zeit Ihres bereits abgeleisteten Vorbereitungsdienstes wird von Amts wegen angerechnet.

Mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (Aushändigung des Prüfungszeugnisses) über das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der 2. Staatsprüfung endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf automatisch.

Ausbildungsgang Fachlehrer/in an Förderschulen

Ausbildung zum/zur Fachlehrer/in an Förderschulen
Fachlehrer/in in Ausbildung

Ziel des Ausbildungsganges zum/zur Fachlehrer/in an Förderschulen ist, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern

  • die fachlichen Voraussetzungen für die erzieherische, pflegerische und unterrichtliche Tätigkeit bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder
  • für die Tätigkeit in der pädagogischen Frühförderung von Kindern mit einer Hör- oder Sehschädigung zu vermitteln und
  • sie auf diese Tätigkeit vorzubereiten und sie mit den Aufgaben ihres Berufes vertraut zu machen.

Fachlehrer und Fachlehrerinnen an den oben genannten Förderschulen unterrichten nicht, wie ihre Bezeichnung vermuten lässt, ein spezielles Fach. Sie übernehmen als Mitglied eines Klassenteams, in dem in der Regel auch eine Lehrkraft für Sonderpädagogik tätig ist, erzieherische, pflegerische und unterrichtliche Tätigkeiten mit einem einzelnen Schüler, einer Lerngruppe oder einer Klasse.

Darüber hinaus führen sie Freizeitmaßnahmen durch und erledigen alle Aufgaben, die sich aus dem Ganztagsschulbetrieb ergeben. Auch die Zusammenarbeit mit den Eltern/Erziehungsberechtigten und außerschulischen Einrichtungen gehört zu ihren Aufgaben.

Die Ausbildung dauert grundsätzlich 18 Monate. Sie gliedert sich in einen schulpraktischen und einen theoretischen Bereich, die grundsätzlich parallel laufen.

Die Bewerbungsfrist für den Einstellungstermin 01.05.2024 ist abgelaufen. Verspätet eingehende Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Ob und wann ein neuer Einstellungstermin eingerichtet wird, entscheidet das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW und wird ggf. an dieser Stelle rechtzeitig bekannt gegeben. Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz sind nur innerhalb landesweit einheitlich festgelegter Fristen möglich.

Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Ausbildungsgang:

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