Schüler vor der Tafel

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Inklusion und sonderpädagogische Förderung


Sonderpädagogischer Förderbedarf nach AO-SF

AO-SF

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Ein Verfahren zur Überprüfung des sonder­pädagogischen Förder­bedarfs richtet sich nach der Ver­ordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Haus­unterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungs­ordnung sonder­pädagogische Förderung – AO-SF) vom 29. April 2005 zuletzt geändert durch Ver­ordnung vom 29. September 2014. Hier­nach kann ein Verfahren für Schülerinnen und Schüler beantragt werden, wenn die Förder­möglichkeiten der allgemeinen Schule aus­ge­schöpft sind (vgl. AO-SF § 12 Abs. 2).

Eine Sonder­päda­gogische Förderung ist in folgenden Förder­schwerpunkten möglich:

  • Lernen
  • Sprache
  • Emotionale und soziale Entwicklung
  • Hören und Kommunikation
  • Sehen
  • Geistige Entwicklung
  • Körperliche und motorische Entwicklung

Im Sinne inklusiver Bildung findet die sonder­pädagogische För­derung in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon auch die Förder­schule als Förder­ort wählen (vgl. AO-SF § 1 Abs. 1).

Verfahren zur Feststellung

Die Erziehungs­berechtigten stellen über die allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Ver­fahrens an die zuständige Schul­auf­sichts­behörde. Die Schule kann in besonderen Aus­nahme­fällen auch einen Antrag an die Schul­aufsicht richten (vgl. AO-SF § 12 Abs. 1). Nach Eröffnung des Ver­fahrens werden eine sonder­pädagogische Lehr­kraft und eine Lehr­kraft der allgemeinen Schule mit der Er­stellung eines Gutachtens beauftragt. In diesem werden sonder­pädagogischer Förder­­bedarf und entsprechende Förder­­möglich­keiten erörtert und abschließend benannt. Das Gutachter­team informiert die Erziehungs­berechtigten über den Ablauf des Verfahrens. Gegebenenfalls werden weitere Fachgutachten und/oder ein schul­ärztliches Gutachten beauftragt. Die Entscheidung über eine sonder­pädagogische Unter­stützung und die Förder­schwer­punkte trifft letzt­lich die Schul­aufsichts­behörde. Sie informiert die Eltern, lädt sie zu einem Gespräch ein und schlägt bei vorliegendem Unter­stützungs­bedarf mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot des Ge­meinsamen Lernens eingerichtet ist oder auf Wunsch der Eltern auch eine Förderschule (vgl. AO-SF § 13 Abs. 1–6).

Die Fachstelle AO-SF in der Bezirksregierung Münster

Im Oktober 2014 wurde in Zusammenarbeit aller schulfachlichen Dezernate der Bezirksregierung Münster die Fachstelle AO-SF eingerichtet und dem Dezernat 41 (Förderschulen und Grundschulen) angegliedert. In der Fachstelle AO-SF arbeiten Sonderpädagoginnen und -pädagogen und Lehrkräfte aus den allgemeinen Schulen. Folgende Aufgabenstellungen werden in der Fachstelle AO-SF bearbeitet:

  • Konzeptionelle Arbeit
    • Entwicklung der „Handreichung AO-SF“
    • Entwicklung von Formularen
    • Leitung verschiedener Arbeitsgruppen
    • Entwicklung von Fortbildungsinhalten
    • Unterstützung verschiedener Gremien innerhalb der Schulabteilung der Bezirksregierung
  • Inhaltliche und fachliche Prüfung der bei der Bezirksregierung eingehenden
    • Anträge sowie
    • Gutachten zum Verfahren nach der AO-SF
  • Beratung im Hinblick auf Fragestellungen rund um das Verfahren nach AO-SF von
    • Eltern
    • Schulleitungen
    • Lehrkräften
    • sonstigen Institutionen
  • Unterstützung der Schulaufsichten in Belangen des Verfahrens nach AO-SF
  • Zusammenarbeit mit dem regionalen Fortbildungszentrum der Bezirksregierung Münster, Stift Tilbeck, bei der Entwicklung von Weiterbildungsinhalten in Bezug zum Verfahren nach AO-SF
  • Statistik und Evaluation

Downloads und Formulare


Ergänzende Anträge auf Eröffnung des Verfahrens durch die Erziehungsberechtigten und durch die Schule in verschiedenen Sprachen

Anträge durch die Eltern
Anträge durch die Schule

Rechtsvorschriften

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Zusätzliche Informationen

Downloads

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