Schüler vor der Tafel

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A – Z der Schulabteilung


Nebentätigkeit

Verbeamtete Lehrkräfte

Führen verbeamtete Lehrkräfte eine Nebentätigkeit aus, so ist diese durch die Dienst­stelle nach § 49 LBG NRW vorher zu genehmigen.

Hier einige Beispiele von Nebentätigkeiten:

  • Übernahme einer Vormundschaft
  • Betreuung
  • Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung
  • Übernahme eines Nebenamtes
  • Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätig­keit, zur Mit­arbeit in einem Gewerbe­betrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes
  • zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichts­rat, Verwaltungs­rat oder in ein sonstiges Organ einer Gesell­schaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen
  • Übernahme einer Treuhänderschaft

Die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann.

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.

Die personalführende Dienststelle kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auf­lagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Er­füllung der arbeits­vertrag­lichen Pflichten der Beschäf­tigten oder berechtigte Interessen des Dienst­herrn zu beeinträchtigen. Für Neben­tätig­keiten kann eine Abliefer­pflicht nach den Bestimmungen, die beim Dienst­herrn gelten, zur Auflage gemacht werden.

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