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Elternzeit

Am 19.1.2012 ist die Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FRUrlV NRW) in Kraft getreten, Änderungen wurden am 15.10.2013 verabschiedet.

Hierzu folgende Hinweise:

Gemeinsame Elternzeit

  • Die Elternzeit von jeweils 3 Jahren je Kind und Elternteil kann von den Eltern ganz oder teilweise gemeinsam genommen werden (§ 9 FRUrlV NRW).
  • Die Eltern können, wenn sie es wünschen, die Elternzeit vom 1. Tag bis zum 3. Lebensjahr des Kindes gemeinsam nutzen. Die allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann auf 2 Zeitabschnitte je Elternteil – weitere nur mit Zustimmung des Arbeitgebers – verteilt werden (§ 9 Abs. 2 FRUrlV NRW).

Flexibles drittes Jahr und Anmeldefristen

  • Mit Zustimmung der Dienststelle ist eine Übertragung von einem Jahr Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes z.B. während des ersten Schuljahres möglich (§ 15 Abs. 2 BEEG).
  • Die Antragsfrist für die Elternzeit beträgt 7 Wochen für die Elternzeit nach der Mutterschutzfrist. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist möglich (§ 16 Abs. 1 BEEG).

Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit

  • Die im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BBEG) zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit beträgt 30 Wochenstunden. Für Lehrkräfte ist jeweils eine Einzelfallberechnung bezogen auf die Pflichtstundenzahl der Schulform erforderlich, um die Gewährung von Elterngeld nicht zu gefährden. Grundsätzlich ist eine Arbeitszeit mit ca. 3/4 der schulformbezogenen Pflichtstundenzahl unschädlich. Im Zweifel sollten Lehrkräfte sich durch die zuständige Elterngeldstelle beraten lassen.

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