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Rohrfernleitungsanlagen

Rohrfernleitungen

© Bezirksregierung Münster

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Von Fernwärmetransportleitungen, Wasserfernleitungen oder Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern von gefährlichen Stoffen könnten bei Errichtung oder Betrieb dieser Pipelines schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Für den gesetzlich geforderten Schutz von Mensch und Umwelt sorgt die Bezirksregierung.

Sie erfüllt diesen Auftrag im Rahmen

  • von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für Errichtung und Betrieb von      Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern gefährlicher Stoffe, Fernwärmetransportleitungsanlagen (Dampf- oder Warmwasserpipeline) und      Wassertransportleitungsanlagen (Wasserfernleitungen)  
  • der Prüfung von Anzeigen nach Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern gefährlicher Stoffe unterhalb der Schwellengrenzen für Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren    
  • der Überwachung der Einhaltung der festgelegten Auflagen in den Genehmigungen sowie der in der RohrFLtgV beschriebenen Betreiberpflichten. 

Zulassung und Überwachung

Rohrleitungsanlagen zum Ferntransport von Stoffen, unterliegen grundsätzlich dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Teil 6.  Ausgenommen sind Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Abwasserleitungen.

Gemäß §§ 65 bis 69 des UVPG sind für Errichtung und Betrieb sowie Änderung einer der in den Nummern 19.3 bis 19.8 der Anlage 1 UVPG genannten Typen von Rohrfernleitungsanlagen grundsätzlich eine Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine Plangenehmigung erforderlich.
Dies ist abhängig von den Gefahrenmerkmalen des beförderten Stoffes, dem Aggregatzustand in der Leitung, der Länge und dem Durchmesser der Rohrfernleitung (Größenwerte) sowie dem Trassenverlauf und dem Zweck der Anlage. Sowohl das Verfahren der Planfeststellung als auch das Plangenehmigungsverfahren entfalten eine Konzentrationswirkung, das heißt, daneben ist keine weitere behördliche Entscheidung erforderlich.

Mit Ausnahme von Rohrfernleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne § 66 Abs. 6 S.7 UVPG sind Anlagen unterhalb der in der Nr. 19.4 bis 19.8 Anlage 1 UVPG genannten Größenwerte genehmigungsfrei. Für Rohrleitungsanlagen zum Befördern gefährlicher Stoffe besteht jedoch im überwiegenden Teil eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde.


Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern gefährlicher Stoffe

Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen mit bestimmten Eigenschaften, die eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen können, unterliegen in Verbindung mit dem UVPG der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV). Gleichzeitig ist in der RohrFLtgV auch abschließend und vollkommen unabhängig vom Wasserhaushaltsgesetz festgelegt, aufgrund welcher Merkmale ein Stoff als wassergefährdend im Sinne UVPG gilt.

Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich der RohrFLtgV sind Rohrfernleitungsanlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.

Durch die RohrFLtgV werden Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern gefährlicher Stoffe im Weiteren formuliert. Hierzu gehört, dass die Errichtung oder wesentliche Änderung von Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern von gefährlichen Stoffe mit einem Betriebsüberdruck >° 1 bar der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen zuvor anzuzeigen ist. Ausgenommen sind Anlagen, die einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen.

Weitere Betreiberpflichten sind unter anderem:

  • Errichtung und Betrieb der Rohrfernleitungsanlage nach dem Stand der Technik,
  • Aufstellen und Pflegen von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen,
  • Regelmäßige Notfallübungen,
  • Regelmäßige Prüfungen der Anlage durch unabhängige Prüfstellen (Sachverständige).

Die zuständige Behörde ist nach der RohrFLtgV befugt, die Anlage vor Ort zu überwachen, sowie die Vorlage von Unterlagen und Auskünften vom Betreiber zu verlangen.

Die Technischen Regeln für Rohrfernleitungen (TRFL) machen sehr konkrete Vorgaben zu Planung, Bau und Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Befördern gefährlicher Stoffe, die dem Stand der Technik entsprechen.

Zusammenfassende Dokumentation vorgeschrieben

Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat gemäß Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) spätestens bei Inbetriebnahme der Anlage eine zusammenfassende Dokumentation zu erstellen. Diese muss alle wesentlichen sicherheitsrelevanten bedeutsamen Merkmale der Rohrfernleitungsanlage sowie ihres Betriebs enthalten. Sie ist jährlich oder unverzüglich nach Änderungen fortzuschreiben und den zuständigen Bezirksregierungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.


Fernwärmetransportleitungen/Dampf- oder Warmwasserpipeline

Für die Errichtung und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Dampf- oder Warmwasser ist ebenfalls eine Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine Plangenehmigung gemäß §§ 65 bis 67 UVPG erforderlich, wenn sie den Bereich eines Werksgeländes überschreiten und eine Länge von mindestens fünf Kilometern außerhalb des Werksgeländes aufweisen oder im Außenbereich liegen.

Gleiches gilt für die Änderung oder Erweiterung schon bestehender Anlagen, sofern die Änderung die vorgenannte Größenordnung erreicht oder die Anlage diese Größenordnung durch die Erweiterung erstmals erreicht.

Von der nach § 66 UVPG gegebenen Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen für Fernwärmetransportleitungen zur Festlegung des Standes der Technik für Errichtung und Betrieb, Anpassung vorhandener Anlagen und behördlicher Befugnisse, hat die Bundesregierung bisher keinen Gebrauch gemacht.

Maßgebliche Hinweise für den Stand der Technik gibt das Regelwerk des AGFW -  Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V., Frankfurt.


Wasserfernleitungen

Errichtung und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Wasser, die das Gebiet eine Gemeinde überschreiten und eine Länge von mindestens zwei Kilometern haben, benötigen auch eine Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine Plangenehmigung gemäß §§ 65 bis 67 UVPG.

Gleiches gilt für die Änderung oder Erweiterung schon bestehender Anlagen, sofern die Änderung die vorgenannte Größenordnung erreicht oder die Anlage diese Größenordnung durch die Erweiterung erstmals erreicht.

Von der nach § 66 UVPG gegebenen Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen für Wasserfernleitungen zur Festlegung des Standes der Technik für Errichtung und Betrieb, Anpassung vorhandener Anlagen und behördlicher Befugnisse, hat die Bundesregierung bisher keinen Gebrauch gemacht.

Zuständigkeit

Für die Planfeststellung oder Plangenehmigung von Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern gefährlicher Stoffe, Fernwärmetransportleitungen und Wasserfernleitungen und die behördliche Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften ist gemäß Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU NRW) grundsätzlich die jeweilige Bezirksregierung zuständig, die Bezirksregierung Münster also im Münsterland und in der Emscher-Lippe-Region.

Wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan eine Rohrfernleitungsanlage vorsieht, ist die Bezirks-regierung Arnsberg zuständig.

Für Annahme von Anzeigen nach der RohrFLtgV für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern gefährlicher Stoffe unterhalb der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsgrenzen ist grundsätzlich ebenfalls die jeweilige Bezirksregierung auf ihrem Gebiet zuständig.

Die Bezirksregierung überwacht auch die Einhaltung der in den erteilten Genehmigungen und der Rohrfernleitungsverordnung festgelegten Betreiberpflichten.

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