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Krankenhäuser


Regionale Krankenhausförderung

Stetoskop liegt auf Geldscheinen

© Schlierner/Fotolia

Die in den Krankenhausplan NRW aufgenommenen Krankenhäuser erhalten pauschale Fördermittel auf der Basis des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW.

Einer Antragstellung, eines Rechtsmittelverzichtes und eines Mittelabrufes bedarf es nicht. Die Verwendungsnachweislegung hat per Wirtschaftsprüfertestat zu erfolgen.

Grundlage der Förderung ist die Krankenhausplanung des Landes, die den aktuellen Stand und die geplante Entwicklung der für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser ausweist.

I. Pauschalförderung (§ 18 KHGG NRW)

Für jedes Krankenhaus werden pauschale Förderbeträge auf der Basis der eigenen Leistungsdaten jährlich berechnet und bewilligt:

1. Baupauschale:
Jahresbetrag für förderfähige Baumaßnahmen (Neu- , Um- und Erweiterungsbauten inklusive notwendiger Erstausstattungen) – jährliche Auszahlung zum 1. Juli,

2. Pauschalbetrag:
Jahresbetrag für die Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern (Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Krankenhauses mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 3 bis zu 15 Jahren) – bei quartalsweiser Auszahlung.

II. Sonstige Förderungen

1. Besondere Beträge (§ 23 KHGG NRW)
Zusätzlich zu den oben genannten Pauschalmitteln kann ein besonderer Betrag festgesetzt werden, soweit dies notwendig oder ausreichend ist, um die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser zu erhalten. Gleiches gilt für die Beschaffung sogenannter Medizinprodukte, soweit die in § 23 KHGG NRW genannten Finanzierungsbeiträge nicht ausreichen.

2. Ausgleichsleistungen (§ 24 KHGG NRW)
Eine pauschale Ausgleichsleistung erhalten Krankenhäuser, die aufgrund einer krankenhausplanerischen Entscheidung des zuständigen Ministeriums ganz oder mindestens mit einer Abteilung aus dem Krankenhausplan ausscheiden, sofern diese Mittel zur Schließung beziehungsweise Umstellung erforderlich sind. Die Höhe der Ausgleichszahlung beläuft sich auf 1 Prozent des genehmigten Budgets des der Schließung vorausgegangenen Jahres.

3. Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen (§ 25 KHGG NRW)
Gefördert werden Kapitaldienstbelastungen aus Darlehen für förderfähige Investitionen, die bereits in der Zeit vor Ausweisung des Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wurden (Altlast).

4. Ausgleich für Eigenmittel (§ 26 KHGG NRW)
Bei Ausscheiden eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan erhält das Krankenhaus einen Ausgleich für die Abnutzung seiner mit Eigenmitteln bereits bei Eintritt des Krankenhauses in die Landesförderung beschafften Einrichtungen/Investitionen, soweit deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschrieben ist und künftig keine Nutzung für Krankenhauszwecke mehr erfolgt.

5. Anlauf- und Umstellungskosten (§ 27 KHGG NRW)
Förderfähig sind Anlauf- und Umstellungskosten, die in Zusammenhang mit geförderten Investitionen entstehen. Eine Förderung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebes ohne Förderung gefährdet wäre und dem Krankenhausträger nicht zuzumuten ist, die Mittel aufzubringen.

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