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Beihilfe


Arznei- und Hilfsmittel

Spritze und Tabletten

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Zugelassene, verschreibungspflichtige Arzneimittel sind bei ärztlicher Verordnung in aller Regel beihilfefähig.

Nicht verschreibungspflichtige, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, sofern die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Von dem Grundsatz der Nichterstattung von Kosten gibt es Ausnahmen, die sich an den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses orientieren.


Nicht beihilfefähige, verschreibungspflichtige Arzneien

Nicht beihilfefähige, verschreibungspflichtige Arzneimittel sind unter anderem in § 13 Arzneimittel-Richtlinien - AMR geregelt. Das Finanzministerium hat in Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW eine Modifizierung zur § 13 AMR vorgenommen.

Danach sind nachstehende verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig, sofern die Person das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat: 

  • Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten,
  • Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen-, Ohrenbereich,
  • Abführmittel außer zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioid Therapie und in der Terminalphase und
  • Arzneimittel gegen Reisekrankheit (unberührt bleibt die Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen z. B. Menièrescher Symptomkomplex).

Ein Ausnahmetatbestand muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden.

Grundsätzlich nicht beihilfefähig sind, unabhängig vom Alter der Person und der Verschreibungspflicht, Arzneimittel, bei deren Anwendung die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.

Das sind Arzneimittel, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere

  1. nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen,
  2. zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen,
  3. zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist oder
  4. zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Behandlung in der Regel medizinisch nicht notwendig ist.

Nicht beihilfefähig sind insbesondere Arzneimittel, die den nachfolgenden Zwecken dienen:

  • überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion (z.B. Caverjekt, Caverjekt Impuls, Cialis, Ixense, Levitra, Muse, Priligy, Uprima, Viagra, Viridal, Yocon Glenwood, Yohimbin Spiegel),der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz (z.B. Intrinsa),
  • zur Raucherentwöhnung (z.B. Champix, Niquitin, Zyban),
  • zur Abmagerung (z.B. Acomplia, Antiadipositum x-112 T, Boxogetten S, Recatol mono, Reductil, Regenon, Tenuate Retard, Xenical),
  • zur Zügelung des Appetits,
  • zur Regulierung des Körpergewichts und
  • zur Verbesserung des Haarwuchses (z.B. Alpicort F, Ellcranell alpha, Ellcranell dexa, Pantostin, Pantovigar N, Propecia, Regaine).

Nicht beihilfefähige Fertigarzneimittel sind in der Anlage II zum Abschnitt F der AMR zusammengestellt.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können unter bestimmten Voraussetzungen als beihilfefähig anerkannt werden.

Das sind beispielsweise Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten oder die sich in der klinischen Erprobung (verschreibungspflichtig oder nicht) befinden, können auch beihilfefähig sein.

Zwingende Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist hierbei, dass das für die Behandlung dieser Erkrankung verordnete Standardtherapeutikum in der Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinien (AMR) in der jeweils aktuellen Fassung aufgeführt ist.

Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation können als beihilfefähig anerkannt werden), wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist. Es kann auch dann anerkannt werden, wenn es zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines verschreibungspflichtigen Mittels auftretenden schwerwiegenden, schädlichen, unbeabsichtigten Reaktionen eingesetzt wird.

Bei den in der Anlage I zu den AMR aufgeführten Indikationsgebieten sind auch Aufwendungen für Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie beihilfefähig, sofern die Anwendung dieser Arzneien wissenschaftlich allgemein anerkannt gilt und der Arzt/Heilpraktiker dies mit einer Verordnung bestätigt.

Aufwendungen für apothekenpflichtige, rezeptfreie Arzneien mit den in der Anlage I der AMR aufgeführten Wirkstoffen sind auch außerhalb der genannten Indikationen beihilfefähig, wenn die zur Behandlung der Erkrankung alternativen Arzneien teurer sind. Der Nachweis ist durch den Beihilfeberechtigten oder seinen Arzt zu führen.


Medizinprodukte

Aufwendungen für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder 2 des Medizinproduktegesetzes (MPG) zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, sind beihilfefähig, wenn sie in der Anlage V der jeweils aktuellen Fassung der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt sind.


Nahrungsergänzungsmittel und Diätmittel

Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sind nicht beihilfefähig. Das sind beispielsweise Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel einschließlich Produkte für Säuglinge oder Kleinkinder.

Aufwendungen für Aminosäuremischungen Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung im Zusammenhang mit Enteraler und Parentaler Ernährung können jedoch in Ausnahmefällen beihilfefähig sein.

Elementardiäten für Säuglinge (erstes Lebensjahr) und Kleinkinder (bis zum dritten Lebensjahr), die auf Kuhmilcheiweiß allergisch sind, sind beihilfefähig. Dies gilt ferner für einen Zeitraum von sechs Monaten bei Säuglingen und Kleinkindern mit Neurodermitis, sofern Elementardiäten zu diagnostischen Zwecken eingesetzt werden.

In Zweifelsfällen geben die Mitarbeiter der Beihilfestelle dazu Auskunft.


Hilfsmittel

Hilfsmittel sind Gegenstände, die möglichst weitgehend die Aufgaben eines nicht oder nicht voll verwendungsfähigen Körperorgans übernehmen oder ausgefallene oder verminderte Körperfunktionen ergänzen.

Hilfsmittel müssen ärztlich verordnet sein. Es reicht nicht, wenn der Arzt nachträglich die Verordnung ausstellt.

Kosten für die Anschaffung und Reparatur des Hilfsmittels sowie Mietgebühren sind beihilfefähig. Die Gebühren dürfen nicht höher sein als die Anschaffungskosten. Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist.

Die Beihilfestelle ist befugt, die Notwendigkeit und Eignung des Hilfsmittels zu prüfen.

Eine vorherige Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern das Hilfsmittel jedoch den Betrag von 1.000 Euro übersteigt, ist die vorherige Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle erforderlich, wenn das Hilfsmittel nicht in § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW aufgeführt ist.

Gern geben die Mitarbeiter der Beihilfestelle Auskunft in Zweifelsfällen.

Betriebskosten für Hilfsmittel sind nur beihilfefähig, wenn sie den Betrag von 100 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können (z. B. Bandscheibenmatratzen, Liegestühle, Gesundheitsschuhe, Heizkissen, Fieberthermometer, Waagen, Bestrahlungslampen, Luftreinigungsgeräte, Rheumadecken, Rheumaunterwäsche, Wärmeflaschen).

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Bearbeitungsstand am 22.03.2024: Beihilfeanträge, die bis zum 28.01.2024 eingegangen sind.
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Sie helfen uns sehr, wenn Sie bezüglich des Eingangs oder Bearbeitungsstands von Anträgen keine telefonischen Nachfragen stellen. Jedes dieser Telefonate bindet Bearbeitungszeit der Sachbearbeiter/-innen, die dann nicht zur Antragsbearbeitung genutzt werden kann. Ebenso tragen Sie ganz erheblich zur Beschleunigung bei, wenn Sie (insbesondere nicht sehr hohe) Rechnungen/Rezepte zunächst sammeln. Eine Einreichung von Anträgen mit nur einem einzigen Beleg bitten wir nach Möglichkeit zu vermeiden (beachten Sie dabei jedoch die Frist zur Einreichung von Belegen innerhalb von 24 Monaten nach Rechnungsstellung).

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