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Beihilfe


Anspruch auf Beihilfe

Tastatur und Stetoskop

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Grundbegriffe des Beihilfenrechts

Beamtinnen und Beamte unterliegen nicht der Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, sondern erhalten von ihrem Dienstherrn Beihilfen zu den Kosten  in Krankheits- und Pflegefällen, Geburtsfällen und im Todesfall. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach einem Bemessungssatz. Für den verbleibenden Teil der Kosten kann sich der Beihilfeempfänger bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichern und der Beihilfenfestsetzungsstelle hierüber einen Nachweis der PKV vorlegen.


Antragstellung

Alle Anträge, Belege und sonstiger Schriftwechsel sind ausschließlich an die Zentrale Scanstelle Beihilfe, 32746 Detmold, zu senden.

Dort werden die Anträge, Schreiben und Unterlagen am Tag des Eingangs eingescannt, mit einem Eingangsvermerk versehen und per elektronischer Post an die Beihilfenstelle der Bezirksregierung Münster gesandt.

Bei allen Anträgen und bei allen Anfragen ist die persönliche Beihilfenummer zu verwenden.

Da die eingereichten Unterlagen nicht zurückgesandt, sondern nach abgeschlossener Bearbeitung vernichtet werden, sind ausschließlich Zweitschriften oder Kopien einzureichen.

Anträge und Belege dürfen nicht geheftet, geklammert oder geklebt werden.

Ehegatten mit jeweils eigenem Beihilfeanspruch reichen ihre Beihilfeanträge bitte in separaten Umschlägen ein. Auch Anfragen oder Widersprüche sollten mit separater Post an die Scanstelle gesandt werden.

Bei Auslandsrechnungen ist dem Beihilfeantrag eine Kopie des Erstattungsnachweises der Krankenversicherung (ggf. Auslandskrankenversicherung) beizufügen. Kosten eines Rücktransportes aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig.

Hinweis: Der Anspruch auf Beihilfe verfällt zwei Jahre nach Rechnungsstellung.

Der persönliche Ansprechpartner ist aus der in der rechten Spalte eingefügten Liste ersichtlich.


Zuständigkeit

Die Beihilfenfestsetzungsstelle der Bezirksregierung Münster (Dezernat 23) ist für die Bearbeitung der Beihilfenanträge folgender Beschäftigter zuständig: 

  • Bedienstete der Bezirksregierung Münster
  • Beschäftigte der Hochschule der Polizei
  • Lehrer an weiterführenden Schulen (außer Grund-, Haupt- und Förderschulen)
  • Lehrer an den Schulen für Kranke in Gelsenkirchen, Münster, Borken, Coesfeld, Marl, Recklinghausen, Rheine und Sendenhorst
  • Lehrer an den Schulen für Hören und Kommunikation Gelsenkirchen und Münster
  • Lehrer an den Förderschulen für Sehen Gelsenkirchen und Münster;
  • Schulaufsichtsbeamte sowie für Schulpsychologen bei den Schulämtern des Bezirks
  • Beschäftigte, Lehramtsanwärter und Studienreferendare bei den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
  • Beschäftigte der Polizeipräsidien Gelsenkirchen, Münster (einschließlich  Autobahnpolizei) und Recklinghausen
  • Beschäftigte des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) Recklinghausen mit Nebenstellen
  • Beschäftigte des Chemischen Landes- und Veterinäruntersuchungsamtes Münsterland-Emscher-Lippe
  • Beschäftigte des Instituts der Feuerwehr Nordrhein Westfalen
  • Beschäftigte des Landgestüts Warendorf
  • Beschäftigte der Staatl. Rechnungsprüfungsämter Münster und Münster - Steuern -
  • Beschäftigte der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
    – Abteilung Gelsenkirchen mit den Standorten Gelsenkirchen, Dortmund und Hagen
    – Abteilung Münster mit den Standorten Münster und Bielefeld
    – Abteilung Duisburg mit den Standorten Duisburg und Mühlheim
    – Abteilung Köln
  • Beschäftigte des Landesbetriebes Straßenbau und ganz NRW
  • Beschäftigte des Landesbetriebs Wald und Holz und ganz NRW

Über die Anträge der Lehrer an den öffentlichen Grund- und Hauptschulen und an den ihrer Schulaufsicht unterstehenden öffentlichen Förderschulen entscheiden die Schulämter, soweit diese die Aufgabe nicht auf die Beihilfekasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) übertragen haben.

Die kvw-Beihilfekasse in Münster ist zu erreichen unter der Telefonnummer: 0251 591-6749.

Trägern einer Ersatzschule bietet die Bezirksregierung Münster an, die Beihilfe zu bearbeiten. Ein Merkblatt der Bezirksregierung Münster zur Beihilfenbearbeitung für Ersatzschulträger steht als Download zur Verfügung.


Berücksichtigungsfähige Personen

Beihilfe wird nicht nur für beihilfeberechtigte Beamte, sondern auch für berücksichtigungsfähige Ehepartner, berücksichtigungsfähige eingetragene Lebenspartner und berücksichtigungsfähige Kinder gezahlt, die selbst nicht beihilfeberechtigt und wirtschaftlich unselbständig sind (§ 2 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe b Beihilfeverordnung (BVO NRW)).

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW liegt eine wirtschaftliche Unselbständigkeit vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Jahr vor Entstehen der Aufwendungen 20.000 Euro nicht übersteigt. Dies kann beispielsweise mit dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres nachgewiesen werden.


Rechtsgrundlage der Zahlung von Beihilfen

Zu welchen Aufwendungen Beihilfen in welcher Höhe gezahlt werden, ist in der Beihilfenverordnung (BVO NRW) festgelegt. Ergänzend zur BVO NRW  hat das Finanzministerium noch Verwaltungsvorschriften zur BVO NRW  (VVzBVO) erlassen.


Beihilfefähige Aufwendungen – Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen

Nach § 3 BVO NRW sind nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang von Aufwendungen entscheidet die Beihilfenfestsetzungsstelle.

Notwendigkeit

Die Feststellung, ob eine ärztliche Leistung notwendig ist, bereitet in der Entscheidungspraxis der Beihilfenfestsetzungsstelle nur in Ausnahmefällen Probleme. Dies ist dann der Fall, wenn ein gesundheitliches Problem durch eine deutlich kostengünstigere Behandlung oder ein kostengünstigeres Hilfsmittel gelöst werden kann. Dies kann beispielsweise bei Augenoperationen der Fall sein, falls eine Brille als ausreichend und deutlich kostengünstigere Korrektur angesehen werden muss.

Angemessenheit

Im Gegensatz zur Notwendigkeit einer Aufwendung, kann die Angemessenheit einer Aufwendung deutlich häufiger Probleme in der Entscheidungspraxis bereiten. Dies liegt daran, wie beispielsweise ärztliche Leistungen, die im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstvertrags erbracht wurden, abzurechnen sind. Die Abrechnung erfolgt für Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), für Zahnärzte nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). In beiden Regelwerken ist festgelegt, dass sich die dort aufgeführten Gebührensätze nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes richten.

Überschreitung Schwellenwert

Innerhalb des Gebührenrahmes der GOÄ und GOZ sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung vom Arzt / Zahnarzt zu bestimmen. Eine Berechnung bis zum 2,3fachen Gebührensatz muss vom Arzt / Zahnarzt nicht begründet werden. In der Abrechnungspraxis hat sich eingespielt, dass der 2,3fache Gebührensatz der üblicherweise abgerechnete Gebührensatz ist. Geht der Arzt / Zahnarzt in seiner Abrechnung über den 2,3fachen Gebührensatz hinaus, ist er nach der GOÄ / GOZ verpflichtet, dieses besonders zu begründen. Diese Begründung wird in der Beihilfenfestsetzungsstelle geprüft. Kommt die Stelle zu dem Ergebnis, dass die Begründung, beispielsweise eine Abrechnung nach dem 3,5fachen Gebührensatz nicht rechtfertigt, wird lediglich eine Abrechnung nach dem 2,3fachen Gebührensatz als angemessen anerkannt. Oder rechnet ein Zahnarzt im Rahmen einer umfangreichen Gebisssanierung oder Prothetik mehrfach den 3,5fachen Gebührensatz ab und wird dies nicht von der Beihilfenfestsetzungsstelle anerkannt, kann sich zwischen dem Rechnungsbetrag und dem beihilfenfähigen Betrag eine deutliche Differenz ergeben.

Beispiel:

Die Beihilfeberechtigte X. reicht der Beihilfenfestsetzungsstelle eine Zahn/-arztrechnung in Höhe von 2.600 Euro ein. Auf der Rechnung sind zahnärztliche Leistungen mit dem 3,5fachen Gebührensatz abgerechnet. Wie sich herausstellt, erfüllen die vom Zahnarzt auf der Rechnung aufgeführten Begründungen für die Abrechnung des erhöhten Gebührensatzes nicht die Anforderungen der GOZ. Daher wird lediglich ein Betrag von 1.950 Euro als beihilfefähig anerkannt.

An dem vorstehenden Beispiel wird deutlich, dass zwischen dem Rechnungsbetrag und dem beihilfefähigem Betrag unterschieden wird. Die Beihilfe wird jedoch nicht auf der Grundlage des Rechnungsbetrags, sondern ausschließlich auf der Grundlage des festgestellten beihilfefähigen Betrags berechnet.


Höchstbetrag der Beihilfe

Die Beihilfe darf zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung sowie Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

Der Nachweis über die Leistungen der Krankenversicherung ist nach Ziffer 12.6.2 der VV z BVO NRW durch entsprechende Bescheinigungen zu erbringen. Bei diesem Nachweis reicht die einmalige Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung aus. Der Beihilfeberechtigte sollte daran denken, dass er bei Änderung des Bemessungssatzes eine neue Bescheinigung seiner Krankenversicherung vorlegen muss.

Bei der Feststellung des Höchstbetrags der Beihilfe bleiben Leistungen aus Krankenhaustagegeldversicherung und sonstigen Summenversicherungen, soweit sie 80 Euro täglich nicht überschreiten, sowie Krankentagegeldversicherungen unberücksichtigt. Sie werden also nicht auf die Beihilfe angerechnet.


Bemessungssatz

Der Bemessungssatz ist in § 12 BVO NRW geregelt. Er beträgt für Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst ohne Kind oder mit einem Kind 50 Prozent der Aufwendungen, die dem Beihilfeberechtigten entstanden sind.

Weiterhin beträgt der Bemessungssatz für

  • den Beihilfeberechtigten im aktiven Dienst mit zwei oder mehr Kindern (bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dieser Bemessungssatz nur für einen Berechtigten) 70 Prozent,
  • entpflichtete Hochschullehrer 50 Prozent,
  • Beihilfeberechtigte im Ruhestand (Versorgungsempfänger) 70 Prozent,
  • berücksichtigungsfähige Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner 70 Prozent und
  • berücksichtigungsfähige Kinder sowie beihilfeberechtigte Waisen 80 Prozent.

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht, weil sie selbst beihilfefähig sind, beträgt der Bemessungssatz bei dem Beihilfeberechtigten 70 Prozent.

Beihilfeanspruch für Kinder

Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig oder ist bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Kindes beihilfeberechtigt, wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur dem Beihilfeberechtigten gezahlt, der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags erhält.

Für ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise oder Halbwaise, die selbst beihilfefähig sind, beträgt der Bemessungssatz 80 Prozent.

Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die für den berücksichtigungsfähigen Ehepartner oder berücksichtigungsfähigen eingetragenen Lebenspartner entstanden sind, 70 Prozent.

Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.


Kostendämpfungspauschale

Von der festgestellten Beihilfe ist nach § 12 a BVO NRW  je Kalenderjahr in dem die Aufwendungen in Rechnung gestellt sind, die Kostendämpfungspauschale abzuziehen.

Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Antragstellers:

  • A 7 bis A 11: 150 Euro
  • A 12 bis A 15, B 1, C 1,C 2, H 1,bis H 3, R 1, W 1: 300 Euro
  • A 16, B 2, B 3, C 3, H 4, H 5, R 2, R 3, W 2, W 3: 450 Euro
  • B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7: 600 Euro
  • Höhere Besoldungsgruppen: 750 Euro

Die Kostendämpfungspauschale wurde rückwirkend zum 01.01.2022 abgeschafft. Dies betrifft Aufwendungen, die nach dem 31.12.2021 in Rechnung gestellt wurden. Die Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 ist ab April 2022 nicht mehr einbehalten worden. Bereits einbehaltene Beträge werden mit den Bescheiden zu aktuellen Beihilfeanträgen erstattet.


Belastungsgrenze

Absenkung der Belastungsgrenze

Seit dem Jahr 2015 beträgt die Belastungsgrenze 1,5 Prozent der Bruttojahresdienstbezüge oder der Bruttojahresversorgungsbezüge der Beihilfeberechtigten (bisher 2 Prozent). Maßgeblich sind grundsätzlich die Bezüge des Vorjahres. Die Belastungsgrenze wird durch die Beihilfestelle festgestellt.

Einführung einer weiteren Belastungsgrenze

Für die Begrenzung der Belastung durch ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige und nicht beihilfefähige Arzneimittel, wird eine weitere Belastungsgrenze eingeführt. Das bewirkt, dass zu den vorgenannten Kosten, die die Belastungsgrenze übersteigen, eine Beihilfe gezahlt wird.

Die Grenze gilt bereits für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2013 entstanden sind. Die eingeführte Belastungsgrenze beträgt pro Kalenderjahr 200 Euro zuzüglich 0,5 Prozent der Vorjahresdienst- oder Versorgungsbezüge des Beihilfeberechtigten.

Werden neben den Aufwendungen des Beihilfeberechtigten auch Kosten für Arzneimittel des berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners geltend gemacht, sind dessen steuerliche Einkünfte in die Berechnung der Belastungsgrenze mit einzubeziehen.

Zur Bestimmung der Belastungsgrenze werden folgende Arzneimittel und Medizinprodukte nicht berücksichtigt:

  • Produkte der besonderen Therapierichtung, beispielsweise homöopatische Mittel und
  • Produkte, die gemäß Nr. 7 der Anlage 2 zur BVO NRW von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, beispielsweise Lifestylepräparate.

Die Belastungsgrenze wird nur auf Antrag des Beihilfeberechtigten und erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ermittelt.

Downloads

Alle erforderlichen Formulare stehen als Download unter folgendem Link zur Verfügung.

Antragsformulare für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung können aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nicht zur Verfügung gestellt werden.

Diese können bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Beihilfestelle telefonisch angefordert werden.

Rechtsvorschriften

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Zusätzliche Informationen

Ansprechpartner/innen

Bearbeitungsstand

Bearbeitungsstand am 12.04.2024: Beihilfeanträge, die bis zum 12.02.2024 eingegangen sind.
Die Anweisung zur Auszahlung der bewilligten Beihilfe erfolgt mit Ausdruck des Beihilfebescheides. Daher ist es möglich, dass die Beihilfe auf Ihrem Konto ist, bevor der Beihilfebescheid bei Ihnen eingeht.

Sie helfen uns sehr, wenn Sie bezüglich des Eingangs oder Bearbeitungsstands von Anträgen keine telefonischen Nachfragen stellen. Jedes dieser Telefonate bindet Bearbeitungszeit der Sachbearbeiter/-innen, die dann nicht zur Antragsbearbeitung genutzt werden kann. Ebenso tragen Sie ganz erheblich zur Beschleunigung bei, wenn Sie (insbesondere nicht sehr hohe) Rechnungen/Rezepte zunächst sammeln. Eine Einreichung von Anträgen mit nur einem einzigen Beleg bitten wir nach Möglichkeit zu vermeiden (beachten Sie dabei jedoch die Frist zur Einreichung von Belegen innerhalb von 24 Monaten nach Rechnungsstellung).

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
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