Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Investive Naturschutzmaßnahmen, Schutz- und Bewirtschaftungskonzepte (ELER)

Bezeichnung Förderprogramm

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Förderphase 2014 – 2020

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Länder und des Bundes,
  • Träger von Naturparken, die NRW-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie die nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbände,
  • sonstige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,

Was wird gefördert?

  • Investive Maßnahmen des Naturschutzes,
  • Maßnahmen zum Biotop- und Artenschutzes im Offenland, zum Beispiel:
    • Anlage von Blänken und Artenschutzgewässern,
    • Neuanlage von Streuobstwiesen,
    • Instandsetzungsschnitt von Kopfbäumen,
    • Entbuschungen, Freistellungen und Anpflanzungen
    • Anlage von Nist-, Brut- und Laichplätzen.
  • Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins, zum Beispiel:
    • Erstellung von Aussichtsplattformen,
    • Erstellung von Informationstafeln,
  • Grunderwerb auch zu Tauschzwecken von Offenlandflächen, Wald- und sonstigen Flächen zur Herausnahme aus der Nutzung oder zur naturschutzfachlich bedingten Folgenutzung  
  • Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen.

Wie sind die Konditionen?

Die Projektförderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in  Höhe von 80 beziehungsweise 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Abhängigkeit von dem Antragsteller und der zu fördernden Maßnahme.  

Im Falle der Arten- und Biotopschutzmaßnahmen „Streuobstanpflanzung” und „Kopfbaumschnitt” erfolgt eine Festbetragsfinanzierung.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist in einfacher Ausführung bei der Bezirksregierung Münster (Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) einzureichen.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Anträge können jederzeit gestellt werden. Damit der Antrag zum nächsten Rankingtermin Berücksichtigung finden kann, ist dieser spätestens einen Monat vor dem eigentlichen Rankingtermin (Bearbeitungsfrist) einzureichen, z.B. Antrag für Rankingtermin 01.06. spätestens bis zum 30.04.

Das Bewertungsverfahren gemäß Nr. 8.2.1 der Richtlinien investiver Naturschutz – Managementpläne findet zu den folgenden Stichtagen statt:

  • 01. März
  • 01. Juni
  • 01. September
  • 01. November

Die zu den Stichtagen vorliegenden bewilligungsreifen Anträge können im Rankingverfahren bewertet werden.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes und zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten im Bereich Naturschutz (Richtlinien investiver Naturschutz - Managementpläne); Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17.12.2013, Durchführungsverordnungen, Landeshaushaltsordnung mit Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) in den jeweils geltenden Fassungen.

Was noch wichtig ist?

  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der §§ 31 und 32 LNatSchG und sonstige Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen sind, sind nicht zuwendungsfähig,
  • Unternehmernummer (bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer zu beantragen),
  • Bagatellgrenze:
    • öffentliche Antragsteller: 12.500 Euro der Zuwendung,
    • private Antragsteller: 1.000 Euro der als förderfähig anerkannten Gesamtkosten,
  • Antrag muss Lageplan, genaue Beschreibung, Begründung der Maßnahme und Kostenberechnung enthalten. 
  • Anträge von öffentlichen Antragstellern: Unterschrift mit Siegel,
  • Anträge von Vereinen: Nachweis der Unterschriftsbefugnis (z. B. durch Vorlage der Satzung, einer Vollmacht oder eines Auszugs aus dem Vereinsregister, ggf. in Verbindung mit einer Kopie des Personalausweises des Unterschriftsbefugten. 

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster 
Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei

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