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EU-Förderung


Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Gruppe fährt mit Kanu auf einem Fluss

© Petair/Fotolia

Der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist das wichtigste Finanzierungsinstrument, mit dem die Europäische Union ihre ländlichen Räume fördert.

Neben der Entwicklung ländlicher Räume trägt der Landwirtschaftsfonds auch zur nachhaltigen Entwicklung des Agrarsektors der Europäischen Union bei. Die Landwirtschaft soll mithilfe des ELER ökologisch ausgewogener, klimafreundlicher und -resistenter werden. Um dies zu erreichen, knüpft die Europäische Kommission die Vergabe von Fördermitteln an Umweltmaßnahmen.

Der ELER ist neben den Instrumenten der Kohäsionspolitik (ESF, EFRE, KF) und der Gemeinsamen Fischereipolitik (EMFF) ein Finanzierungsinstrument des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR), der zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 beiträgt. Der Gemeinsame Strategische Rahmen gibt dafür thematische Zielsetzungen vor. Maßnahmen jedes Fonds setzen sie um.


Steckbrief

Förderziele

Förderung der ländlichen Entwicklung und Landwirtschaft

Förderbereich

Regionalförderung; Unternehmensfinanzierung; Infrastruktur

Förderschwerpunkte

  • Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft,
  • Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutz und
  • ausgewogene räumliche Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und der Erhaltung von Arbeitsplätzen.

Budget

  • 84,936 Milliarden Euro insgesamt
  • 1,4 Milliarden Euro für Deutschland

Förderart

Zuschuss (Prinzip der Kofinanzierung)

Geltungsdauer

1.1.2014 – 31.12.2020

Förderberechtigte

Unternehmen; Kommunen; Öffentliche Einrichtungen; Verbände/Vereinigungen

Zuständigkeit

Europa
Europäische Kommission 
200, rue de la Loi
1049 Brüssel

Telefon: 00 800 67891011 (Europe Direct)
Telefon: 00 322 295-3240
Telefax: 00 322 295-0130
E-Mail: agri-library@ec.europa.eu

Deutschland
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Rochusstraße 1
53123 Bonn

Telefon: 01888 529-0
Telefax: 01888 529-4262
E-Mail: poststelle@bmelv.bund.de

Deutsche Vernetzungsstelle Ländliche Räume (DVS)
in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Telefon: 0228 6845-3722
Telefax: 0228 6845-3361
E-Mail: dvs@ble.de

Land Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Schwannstr. 3
40476 Düsseldorf

Telefon: 0211 4566-0
Telefax: 0211 4566-388

Regierungsbezirk Münster
Bezirksregierung Münster
– Dezernat 33 –
Justus-Liebig-Haus
Leisweg 12
48653 Coesfeld

 

Strategie Europa 2020

Die Förderung mit ELER-Mitteln unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Strategischen Rahmens richtet sich aus an der Strategie Europa 2020. Europa 2020 ist die Wachstumsstrategie, die die Europäische Union 2010 für das laufende Jahrzehnt angelegt hat. Im Zentrum der Strategie steht ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Mit diesen drei Prioritäten sollen die Beschäftigung, die Produktivität und der soziale Zusammenhalt in der EU gestärkt werden.

Die EU hat sich mit der Strategie 2020 eindeutig messbare Ziele in fünf Schwerpunktbereichen aufgegeben, die bis zum Jahr 2020 erreicht werden sollen. Diese Kernziele sind:

1. Beschäftigung: 75 Prozent der 20- bis 64-Jährigen sollen in Arbeit stehen.

2. Innovation: 3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der EU sollen für Forschung und Entwicklung aufgewendet werden (öffentliche und private Investitionen).

3. Klimawandel und Energie:

  • Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 Prozent (oder sogar um 30 Prozent, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind) gegenüber 1990;
  • Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien auf 20 Prozent;
  • Steigerung der Energieeffizienz um 20 Prozent.

4. Bildung:

  • Verringerung der Schulabbrecherquote auf unter 10 Prozent;
  • Steigerung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen mit abgeschlossener        Hochschulbildung auf mindestens 40 Prozent.

5. Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung: Die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen oder bedrohten Menschen soll um mindestens 20 Millionen sinken.

Strategie 2020

© Europäische Union, 1995-2014

Ziele zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Als Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union trägt die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in der Förderperiode 2014 – 2020 zu folgenden drei thematischen Ziele bei:

  1. Die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft zu fördern,
  2. Die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und des Klimaschutzes zu gewährleisten,
  3. Eine ausgewogene räumliche Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften zu erreichen, einschließlich der Schaffung und der Erhaltung von Arbeitsplätzen.

Die Förderung des ELER erfolgt im Rahmen der sogenannten zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP), neben der Förderung der Märkte (ersten Säule).

Schwerpunkte der Förderperiode 2014 – 2020

Die thematischen Ziele setzen die Mitgliedstaaten mit nationalen und/oder regionalen Programmen zur ländlichen Entwicklung um. Die Programme müssen dabei die gemeinsamen Schwerpunkte der Europäischen Union berücksichtigen. Von den insgesamt sechs Schwerpunkten wählen die Mitgliedstaaten mindestens vier aus.

Die sechs Schwerpunkte der Europäischen Union sind:

  1. Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten,
  2. Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft sowie Förderung innovativer Bewirtschaftungsmethoden und nachhaltiger Forstwirtschaft,
  3. Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft,
  4. Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme,
  5. Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft,
  6. Förderung der sozialen Eingliederung, der Bekämpfung der Armut und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten.

Jede dieser Schwerpunkte ist in Bereiche unterteilt. Aus diesen sogenannten Interventionsbereichen wählen die Mitgliedstaaten und Regionen ihre konkreten Ziele.

1. Interventionsbereiche zur Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten:

  • Innovation, Zusammenarbeit und Aufbau der Wissensbasis in ländlichen Gebieten,
  • Verbindungen zwischen Landwirtschaft, Nahrungsmittelerzeugung und Forstwirtschaft sowie Forschung und Innovation stärken,
  • Qualifikation und Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft.

2. Interventionsbereiche zur Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft sowie Förderung innovativer Bewirtschaftungsmethoden und nachhaltiger Forstwirtschaft:

  • Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe verbessern und Betriebsumstrukturierung und -modernisierung unterstützen; insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Marktbeteiligung sowie der landwirtschaftlichen Diversifizierung, das heißt der Ausweitung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Bereich,
  • Zugang angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor und insbesondere den Generationswechsel erleichtern.

3. Interventionsbereiche zur Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft:

  • Wettbewerbsfähigkeit der Primärerzeuger steigern; die Wertschöpfung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhöhen; die Absatzförderung auf lokalen Märkten und kurze Versorgungswege,  
  • Erzeugergemeinschaften und -organisationen und Branchenverbände fördern,
  • Risikovorsorge und Risikomanagement in den landwirtschaftlichen Betrieben unterstützen.

4. Interventionsbereiche um die mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme wiederherzustellen, zu erhalten und zu verbessern:

  • biologische Vielfalt sowie die Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert und den Zustand der europäischen Landschaften wiederherstellen, erhalten und verbessern,
  • Wasserwirtschaft verbessern,
  • Bodenerosion verhindern und Bodenbewirtschaftung verbessern.

5. Interventionsbereiche zur Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft:

  • Effizienz bei der Wassernutzung in der Landwirtschaft steigern,
  • Effizienz bei der Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung steigern,
  • Erleichterung der Versorgung mit und stärkere Nutzung von erneuerbaren        Energien, Nebenerzeugnissen, Abfällen und Rückständen und anderen     Ausgangserzeugnissen, außer Lebensmitteln für die Biowirtschaft,
  • Treibhausgas- und Ammoniakemissionen, die aus der Landwirtschaft stammen, verringern,
  • Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Land- und Forstwirtschaft           fördern.

6. Interventionsbereiche zur Förderung der sozialen Eingliederung, der Bekämpfung der Armut und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten:

  • Diversifizierung, Gründung und Entwicklung von kleinen Unternehmen und   Schaffung von Arbeitsplätzen erleichtern,
  • lokale Entwicklung in ländlichen Gebieten fördern,
  • Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), ihren Einsatz und ihrer Qualität in ländlichen Gebieten fördern.

LEADER

LEADER ist ein methodischer Ansatz der Regionalentwicklung, der es Menschen vor Ort ermöglicht, regionale Prozesse mit zu gestalten. Begleitet wird LEADER von sogenannten Lokalen Aktionsgruppen (LAGn). Lokale Akteure sind aktiv an der Regionalen Entwicklungsstrategie, an der Auswahl der Prioritäten in ihrer Region beteiligt.

Die LEADER-Regionen haben die Möglichkeit, in ihren Projekten neue Wege zu gehen. Die LEADER-Regionen haben auch die Möglichkeit, mit anderen europäischen LEADER- Regionen oder mit LEADER-ähnlichen Regionen ein gemeinsames transnationales und/oder gebietsübergreifendes Kooperationsprojekt umzusetzen. 

Budget 2014 – 2020

Das Gesamtbudget für die EU-Förderung aus dem ELER beläuft sich für den Zeitraum 2014 – 2020 auf rund 84,936 Milliarden Euro.

Art und Höhe der Förderung

Der Landwirtschaftsfonds fördert nationale und regionale Programme nach dem Prinzip der Kofinanzierung. Das heisst, auf der Grundlage der öffentlichen oder privaten Mittel eines Mitgliedstaates steuert der ELER zusätzliche Mittel bei. Die Höhe der Fördermittel richtet sich nach dem Entwicklungsstand der betreffenden Region. Für die Beteiligung des ELER gelten grundsätzlich folgende Obergrenzen:

  • 53 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben in stärker entwickelten Regionen,
  • 63 Prozent beziehungsweise 75 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben in Übergangsregionen und 
  • 85 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben in weniger entwickelten Regionen.

Der Mindestsatz einer Beteiligung von Fördermitteln aus dem Landwirtschaftsfonds beträgt 20 Prozent.

Zu den Ausnahmen von den genannten Obergrenzen gehört unter anderem die Beteiligung an lokalen Entwicklungen nach LEADER. Die EU-Kommission sieht für LEADER höhere EU-Kofinanzierungssätze vor. So sollen entwickelte Regionen bis zu 80 Prozent und weniger entwickelte Regionen bis zu 90 Prozent Kofinanzierung erhalten können.

Verteilung der ELER-Mittel auf die Mitgliedstaaten

Mittel aus dem Landwirtschaftsfonds stehen allen Mitgliedstaaten und Regionen der Europäischen Union zu. Die Unterstützung mit ELER-Mitteln beantragen die Staaten mit sogenannten Partnerschaftsvereinbarungen.

Partnerschaftsvereinbarungen

In den Partnerschaftsvereinbarungen vereinbart jeder Mitgliedstaat mit der Europäischen Kommission für alle EU-Fonds den nationalen Gesamtbeitrag zu den thematischen Zielen. Außerdem dokumentieren Partnerschaftsvereinbarungen die konkreten Maßnahmen für die Umsetzung der Ziele von Europa 2020. Detailliert wird dabei aufgeführt, wie ELER-Mittel zur Umsetzung der Gesamtstrategie eines Staates beitragen.

Mindestens 30 Prozent der zugewiesenen Mittel müssen die Mitgliedstaaten für umweltbezogene Maßnahmen, wie zum Beispiel für den ökologischen Landbau oder die Förderung naturbedingt benachteiligter Gebiete, einsetzen.

Auch müssen mindestens 5 Prozent der ELER-Mittel für LEADER eingesetzt werden.

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Partnerschaftsvereinbarung federführend durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie koordiniert. An der Planung sind lokale und regionale Gebietskörperschaften (LRG) beteiligt. Das BMWi steht sowohl den Ländern als auch der Kommission als Ansprechpartner auf nationaler Ebene zur Verfügung.

Die EU-Kommission hat im Mai 2014 die deutsche Partnerschaftsvereinbarung genehmigt.

Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Auf der Grundlage der Partnerschaftsvereinbarungen erstellen die Mitgliedstaaten individuell nationale oder regionale Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Dies sind spezifische Umsetzungen der Förderschwerpunkte. Eine Bedarfsanalyse des entsprechenden Gebiets liefert die Basis dafür. Die Programme berücksichtigen die unterschiedlichen regionalen Bedingungen und adressieren deshalb unterschiedliche Ziele. Sie können auch Teilprogramme enthalten. Zum Beispiel zu den Bereichen:

  • Junglandwirte,
  • kleine landwirtschaftliche Betriebe,
  • Berggebiete,
  • kurze Versorgungsketten,
  • Frauen in ländlichen Gebieten.

Verantwortlich für die Durchführung der Programme sind Behörden der einzelnen Länder, die die Mitgliedstaaten benennen. Sie verwalten, bescheinigen und prüfen die Programme.

In den Programmen zur Umsetzung des ELER werden die wesentlichen Ziele, Maßnahmen und erwarteten Ausgaben, die der ELER im Zeitraum 2014 – 2020 mitfinanzieren soll, regional festgelegt.

Die Programme legen auch die Antragsberechtigung und allgemeinen Fördervoraussetzungen fest. Die bewilligten ELER-Fördergelder dürfen nur nach den in den Programmen festgelegten Bedingungen verwendet und weitergegeben werden. Alle Programme bedürfen der Genehmigung durch die EU-Kommission. Zurzeit befindet sich das „NRW Programm Ländlicher Raum“ in der Abstimmung.

Die Programme beginnen 2015. Für 2014 gelten Übergangsregelungen. So können zum Beispiel die landwirtschaftlichen Investitionsförderungen in 2014 noch nach den bisherigen Regeln gefördert werden.

ELER-Mittel für Deutschland und Ergänzung durch Bund und Land

In Deutschland stehen zwischen 2014 und 2020 jährlich rund 1,4 Milliarden Euro aus dem Landwirtschaftsfonds zur Verfügung.

Das Programmvolumen für NRW wird in der Förderperiode bis 2020 einschließlich der Umschichtungsmittel aus der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe) über 1,1 Milliarden Euro umfassen. Es setzt sich aus Landes-, Bundes-, EU-Mitteln sowie kommunalen Beiträgen zusammen.

14 Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum setzen diese Investitionen in Deutschland um.

Rechtsvorschriften

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

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